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Artikel 3 - Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (4. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Oktober 2008 FahrschAusbO § 7, Anlage 6, Anlage 7.1, Anlage 7.2, Anlage 7.3

Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2092), wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 oder 2 oder" gestrichen.

b)
Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.

2.
Anlage 6 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

„1. EG - Kontrollgerät (Klassen C1, C, D1 und D)

Analoges EG-Kontrollgerät Digitales EG-Kontrollgerät
Bedienung und Handhabung des analogen EG-Kon-
trollgerätes
- Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes
- Bedienung der Schalter
- Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines
Kontrollgerätes kennen
- Benennung der Symbole auf dem Kontrollgerät
Bedienung und Handhabung des digitalen Kontroll-
gerätes unter Verwendung der Fahrerkarte
- vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragun-
gen in Form von manuellen Eintragungen bei Ar-
beitszeiten außerhalb der Ruhezeiten
- während der Fahrt
- beim Verlassen des Fahrzeugs
- Bedienung der Schalter
- Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines
Kontrollgerätes kennen
- Benennung der Symbole auf dem Kontrollgerät
Auswertung des Schaublattes
a) Wie viele Kilometer wurden gefahren?
b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung?
c) Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause
eingelegt?
d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren?
- am Ende einer Fahrt
- bei Ausfall des Gerätes".
 


3.
Anlage 7.1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Tabelle des zu absolvierenden klassenspezifischen theoretischen Mindestunterrichts wird nach der Zeile für die Klasse M eine neue Zeile mit der Angabe „S" in der Spalte „Klasse" und der Angabe „2" in der Spalte „Doppelstunde (je 90 Minuten)" eingefügt.

b)
Der Satz „Der Abschluss der Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt.

_ Ja _ Nein"

wird durch folgende Sätze ersetzt:

„_ Die Ausbildung wurde am... (Datum) abgeschlossen.

_ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen."

4.
Anlage 7.2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 7.2 (zu § 6 Abs. 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)

(Abdruck siehe BGBl. I 2008 S. 1374)"

5.
Anlage 7.3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen durchgeführt" wird jeweils durch die Angabe „Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen durchgeführt" ersetzt.

b)
Der Satz „Der Abschluss der Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt.

_ Ja _ Nein"

wird durch folgende Sätze ersetzt:

„_ Die Ausbildung wurde am... (Datum) abgeschlossen.

_ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen."



 

Zitierungen von Artikel 3 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 4. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. FeVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fahrschüler-Ausbildungsordnung
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 9 FahrschAusbO Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, außer ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 7. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist," durch die ...