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Artikel 3 - Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (4. FeVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Oktober 2008 FahrschAusbO § 7, Anlage 6, Anlage 7.1, Anlage 7.2, Anlage 7.3
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2092), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird die Angabe § 30 Abs. 1 oder 2 oder" gestrichen.
- b)
- Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
- 2.
- Anlage 6 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1. EG - Kontrollgerät (Klassen C1, C, D1 und D)
Analoges EG-Kontrollgerät | Digitales EG-Kontrollgerät |
Bedienung und Handhabung des analogen EG-Kon- trollgerätes - Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes - Bedienung der Schalter - Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Kontrollgerätes kennen - Benennung der Symbole auf dem Kontrollgerät | Bedienung und Handhabung des digitalen Kontroll- gerätes unter Verwendung der Fahrerkarte - vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragun- gen in Form von manuellen Eintragungen bei Ar- beitszeiten außerhalb der Ruhezeiten - während der Fahrt - beim Verlassen des Fahrzeugs - Bedienung der Schalter - Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Kontrollgerätes kennen - Benennung der Symbole auf dem Kontrollgerät |
Auswertung des Schaublattes a) Wie viele Kilometer wurden gefahren? b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung? c) Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause eingelegt? d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren? - am Ende einer Fahrt - bei Ausfall des Gerätes". |
- 3.
- Anlage 7.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Tabelle des zu absolvierenden klassenspezifischen theoretischen Mindestunterrichts wird nach der Zeile für die Klasse M eine neue Zeile mit der Angabe S" in der Spalte Klasse" und der Angabe 2" in der Spalte Doppelstunde (je 90 Minuten)" eingefügt.
- b)
- Der Satz Der Abschluss der Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt.
_ Ja _ Nein"
wird durch folgende Sätze ersetzt:
_ Die Ausbildung wurde am... (Datum) abgeschlossen.
_ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen."
- 4.
- Anlage 7.2 wird wie folgt gefasst:
Anlage 7.2 (zu § 6 Abs. 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
(Abdruck siehe BGBl. I 2008 S. 1374)" - 5.
- Anlage 7.3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen durchgeführt" wird jeweils durch die Angabe Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen durchgeführt" ersetzt.
- b)
- Der Satz Der Abschluss der Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt.
_ Ja _ Nein"
wird durch folgende Sätze ersetzt:
_ Die Ausbildung wurde am... (Datum) abgeschlossen.
_ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen."
Zitierungen von Artikel 3 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 4. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
4. FeVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 9 FahrschAusbO Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, außer ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 7. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist," durch die ...
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