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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (1. FkSolVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2008 FkSolV § 1, § 3, § 4, § 5, § 5a (neu), § 6, § 9, § 11, Anlage 1, Anlage 1a (neu), Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7, Anlage 8
Die Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2688), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- b)
- Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. Finanzunternehmen und Anbietern von Nebendienstleistungen der nach den §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926) in der jeweils geltenden Fassung zu ermittelnden Solvabilitätsanforderung, die ein solches Unternehmen zu erfüllen hätte, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche wäre,". - bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes" durch das Wort Solvabilitätsverordnung" ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a eingefügt:
2a. Investmentaktiengesellschaften den Kapitalanforderungen nach § 96 Abs. 5 des Investmentgesetzes,". - dd)
- In Nummer 3 werden die Wörter die zugleich das Rückversicherungsgeschäft betreiben," gestrichen und die Wörter der Rechtsverordnung nach § 121d des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3018) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- 3.
- § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1. der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche die Berechnung auf zusammengefasster Basis nach § 10a Abs. 6 des Kreditwesengesetzes, die für die Zwecke der konsolidierten Berechnung nach Satz 1 einem konsolidierten Abschluss gleichgestellt wird, oder die Berechnung nach § 10a Abs. 7 des Kreditwesengesetzes auf der Grundlage eines Konzernabschlusses,". - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe § 10a Abs. 6 Satz 3 bis 9" durch die Angabe § 10a Abs. 6 oder Abs. 7" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:
a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung,- b)
- an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe der für die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Bezug auf die Solvabilitätsanforderungen geltenden Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) sowie der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung,".
- 5.
- Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
§ 5a Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage eines Konzernabschlusses(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage eines Konzernabschlusses berechnet, muss die Differenz zwischen der Summe der nach Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 zu ermittelnden zulässigen Eigenmittel des Finanzkonglomerats und der Summe der nach Absatz 2 Nr. 2 ermittelten Solvabilitätsanforderungen größer oder gleich null sein.(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden ermittelt:- 1.
- die zulässigen Eigenmittel der einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen auf der Grundlage des nach dem Handelsgesetzbuch oder nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 aufgestellten Konzernabschlusses nach Maßgabe der §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung und des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung,
- 2.
- die Solvabilitätsanforderungen
- a)
- an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, berechnet auf der Grundlage des Konzernabschlusses, nach Maßgabe der §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung,
- b)
- an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe der für die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Bezug auf die Solvabilitätsanforderungen geltenden Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, der Kapitalausstattungs-Verordnung sowie der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung,
- c)
- jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 7.
(3) Von den nach Absatz 2 Nr. 1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen:- 1.
- die Buchwerte von im Konzernabschluss ausgewiesenen Beteiligungen an Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungs-, der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die weder voll noch anteilmäßig konsolidiert noch als assoziiertes Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen werden, sowie
- 2.
- die von den Finanzkonglomeratsunternehmen, die weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert noch als assoziiertes Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen werden, gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden."
- 6.
- § 6 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. die Solvabilitätsanforderungen- a)
- an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe der Solvabilitätsverordnung,
- b)
- an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, der Kapitalausstattungs-Verordnung sowie der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung,
- c)
- jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 7."
- 7.
- § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 und Abs. 4 des Kreditwesengesetzes beziehungsweise im Sinne des § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 und Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die Berechnungen mit folgenden in den Anlagen zu dieser Verordnung vorgegebenen Vordrucken einzureichen:
Übersichtsbogen zur Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität- -
- Gesamtübersicht (FSG) -
- 1a.
- Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglomerats auf der Grundlage eines Konzernabschlusses
- -
- Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat (FSKFK) -
- 2.
- Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorliegt
- -
- Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) -
- 3.
- Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt
- -
- Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) -
- 4.
- Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2) erfasst wurden
- -
- Einzelabschluss Banken (FSEAB) -
- 5.
- Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen
- a)
- einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, sofern die Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse zu berechnen war, oder
- b)
- einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche, sofern keine Berechnung nach Buchstabe a vorzunehmen war und eine Berechnung ihrer Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt oder vorzunehmen ist
- -
- Einzelabschluss Versicherungsunternehmen (FSEAV) -
- 6.
- Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche
- -
- Unternehmen (FSU) -
- 7.
- Meldevordruck zur Erfassung der Anteile an den in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche
- -
- Anteile (FSA) -
- 8.
- Meldevordruck zur Erfassung der finanzkonglomeratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für die vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen abgesehen werden kann
- -
- Abzug branchenübergreifender Beteiligungen (FSABB) -
- 8.
- § 11 wird wie folgt gefasst:
§ 11 Anwendungsregelung
Die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Für die bis zum 31. Dezember 2007 begonnenen Geschäftsjahre sind die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der vor dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden; auf ein nach dem 31. Dezember 2006 begonnenes Geschäftsjahr können die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 jedoch bereits in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung angewendet werden." - 9.
- Die Anlagen 1 bis 8 werden durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. FkSolVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. FkSolVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8311/a155787.htm