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Anordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts (BABefugÜAo k.a.Abk.)
A. v. 22.07.2008 BGBl. I S. 1405 (Nr. 31); aufgehoben durch III. A. v. 28.12.2017 BGBl. 2018 I S. 127
Geltung ab 30.07.2008; FNA: 860-3-31 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 30.07.2008; FNA: 860-3-31 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel
Nach
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- § 387 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) geändert worden ist, und
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- § 388 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 222 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist,
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- § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033),
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- § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675)
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- § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), der durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist,
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- § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes,
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- § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) und
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- § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584)
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- § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes
I. Übertragung von Befugnissen für Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur für Arbeit
- 1.
- Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand
Der Vorstand überträgt nach § 388 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit, denen ein Dienstposten mit der Bewertung der Besoldungsgruppen A 2 bis A 14 der Bundesbesoldungsordnung A dauerhaft übertragen ist, einschließlich derer bis zur Anstellung- 1.1
- einer Agentur für Arbeit auf die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit;
- 1.1.1
- Mitglieder der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit;
- 1.1.2
- Beamtinnen und Beamte, soweit ihnen ein Dienstposten mit der Bewertung der Besoldungsgruppen A 13 (Verwaltungsoberamtsrat und Verwaltungsrat) der Bundesbesoldungsordnung A oder A 14 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen ist.
- 1.2
- einer Regionaldirektion auf die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektionen;
- 1.3
- einer besonderen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit auf die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen.
- 2.
- Dienstpostenübertragung
Die Zuständigkeit für Dienstpostenübertragungen richtet sich nach Nummer 1. Maßgebend ist dabei die Bewertung des zu übertragenden Dienstpostens. Darüber hinausgehende Zustimmungsvorbehalte für die Übertragung bestimmter Funktionen bleiben hiervon unberührt. - 3.
- Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Umsetzung
Die Zuständigkeit für Versetzungen, Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung, Abordnungen, Zuweisungen und Umsetzungen richtet sich nach Nummer 1 mit folgenden Maßgaben:- 3.1
- Die Zuständigkeit richtet sich nach der Bewertung des zu übertragenden Dienstpostens.
- 3.2
- Die Personalmaßnahme wird von der abgebenden Dienststelle im Einvernehmen mit der aufnehmenden Dienststelle verfügt.
- 3.3
- Versetzungen, Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung und Abordnungen
- 3.3.1
- zur Zentrale und zu obersten Bundesbehörden sind von der Delegation ausgenommen;
- 3.3.2
- zu den Regionaldirektionen aus den Agenturen für Arbeit obliegen den Regionaldirektionen; gegebenenfalls im Einvernehmen mit der für die abgebende Agentur für Arbeit zuständigen Regionaldirektion.
- 3.4
- Abordnungen im Rahmen von Maßnahmen der Personalentwicklung einschließlich Ausbildung und Qualifizierung obliegen den nachgeordneten Dienststellen nach Maßgabe besonderer Weisungen.
- 3.5
- Für die Zuweisung von Tätigkeiten nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Arbeitsgemeinschaften (§ 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) sind die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit zuständig. Die Zuweisung von Tätigkeiten an Beamtinnen und Beamte, denen ein Dienstposten mit der Bewertung der Besoldungsgruppen A 13 (Verwaltungsoberamtsrat und Verwaltungsrat) oder A 14 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen wird, erfolgt durch die Agenturen für Arbeit im Einvernehmen mit den Regionaldirektionen. Beamtinnen und Beamte, denen ein Dienstposten mit der Bewertung der Besoldungsgruppen A 15 der Bundesbesoldungsordnung A oder höher übertragen wird, werden durch die Agenturen für Arbeit im Benehmen mit den Regionaldirektionen und im Einvernehmen mit der Zentrale zugewiesen. Für Abordnungen zu Arbeitsgemeinschaften, die als juristische Personen des öffentlichen Rechts Dienstherrnfähigkeit besitzen, gilt diese Regelung in gleicher Weise.
- 4.
- Befugnisse der obersten Dienstbehörde
Nach § 387 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden alle Befugnisse der obersten Dienstbehörde wie folgt übertragen:- 4.1
- Alle Befugnisse, die nach Rechtsvorschriften auf nachgeordnete Behörden übertragbar sind, auf die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit, die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen sowie die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen, soweit sie nach Maßgabe der Nummer 1 für die Ernennung zuständig sind; soweit nur die Übertragung auf unmittelbar nachgeordnete Behörden zugelassen ist, für den in Nummer 1.1 genannten Personenkreis auf die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen.
- 4.2
- Abweichend vom Grundsatz der Nummer 2.1 werden übertragen:
- 4.2.1
- Befugnisse zu Entscheidungen im Reise- und Umzugskostenrecht nach Maßgabe zu treffender gesonderter Weisungen;
- 4.2.2
- folgende Befugnisse auf die Leiterin oder den Leiter des BA-Service-Hauses
- 4.2.2.1
- Befugnisse zu Entscheidungen aufgrund der Vorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen für alle Beschäftigten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger;
- 4.2.2.2
- Befugnisse zu Entscheidungen auf dem Gebiet des Versorgungsrechts, mit Ausnahme von Entscheidungen nach § 31 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes.
- 5.
- Befugnisse zur Entscheidung über Widersprüche
Die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche in beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird auf die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektionen und die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen übertragen, soweit sie oder ihnen nachgeordnete Dienststellen für den Erlass des Verwaltungsakts zuständig waren und dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde. - 6.
- Befugnisse bei Klagen
Die Befugnis, die Bundesagentur für Arbeit bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis der aktiven sowie der ehemaligen Beamtinnen und Beamten, der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu vertreten, wird für Klagen vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht auf die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektionen und die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen übertragen, soweit sie über den Widerspruch zu entscheiden hatten. Die Befugnis, die Bundesagentur für Arbeit in Beschwerdeverfahren zum Versorgungsausgleich nach § 1587a des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor den Oberlandesgerichten zu vertreten, wird auf die Leiterin oder den Leiter des BA-Service-Hauses übertragen. - 7.
- Befugnisse nach dem Bundesdisziplinargesetz
Im Rahmen der dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit für alle Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur übertragenen Rechte als oberste Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes werden die Befugnisse - mit Ausnahme für die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen und der Agenturen für Arbeit sowie für die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen - wie folgt übertragen:- 7.1
- Nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Befugnis, die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen für die Beamtinnen und Beamten
- 7.1.1
- der Agenturen für Arbeit auf die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit, soweit ihnen nach Nummer 1 das Ernennungsrecht obliegt, im Übrigen auf die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektionen;
- 7.1.2
- der Regionaldirektionen - mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsführungen - auf die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektionen;
- 7.1.3
- einer besonderen Dienststelle bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A auf die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen.
- 7.2
- Nach § 34 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben gegen Beamtinnen und Beamte
- 7.2.1
- der Regionaldirektionen und der Agenturen für Arbeit im Bezirk der jeweiligen Regionaldirektion - mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsführungen - auf die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektionen;
- 7.2.2
- einer besonderen Dienststelle bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A auf die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen.
- 7.3
- Nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Befugnis, über die Widersprüche von Beamtinnen und Beamten zu entscheiden
- 7.3.1
- auf die Vorsitzenden der Geschäftsführung der jeweiligen Regionaldirektion, soweit die Regionaldirektion oder die ihr nachgeordneten Dienststellen für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständig sind;
- 7.3.2
- auf die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen, soweit diese für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständig sind.
- 7.4
- Nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes das Recht, gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben, auf die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit, die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektionen und die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen, soweit sie entsprechend der Nummern 6.1 und 6.2 zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständig waren.
II. Vorbehalt
Die Zentrale kann die übertragenen Befugnisse in begründeten Einzelfällen selbst wahrnehmen. Der Vorbehalt gilt entsprechend im Verhältnis der Regionaldirektionen zu den nachgeordneten Dienststellen.
III. Schlussvorschriften
Diese Anordnung wird am Tag nach der Veröffentlichung wirksam. Gleichzeitig werden die Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts vom 13. November 1998 (BGBl. 1999 I S. 942), geändert durch die Anordnung vom 8. November 2001 (BGBl. I S. 3787), die Anordnung des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des allgemeinen Beamtenrechts und der beamtenrechtlichen Versorgung sowie der Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer vom 21. Mai 1999 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit (ANBA) 2001 S. 435), geändert durch die Anordnung vom 31. Juli 2001 (ANBA 2001 S. 955) und die Anordnung des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Bundesanstalt für Arbeit vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 614) aufgehoben.
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