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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin (ElektronAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1413 (Nr. 32); aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-98 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung



(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

b)
Anlagenteile montieren, verdrahten, verbinden und einstellen, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,

c)
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,

d)
elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen,

e)
Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen einschließlich Prüfprotokolle erstellen

kann;

2.
diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähigen elektrischen Anlagenteil nachgewiesen werden;

3.
die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und darauf bezogene schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet;

4.
die Prüfungszeit beträgt 10 Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die schriftlichen Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von zwei Stunden haben.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ElektronAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektronAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ElektronAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...