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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2021 aufgehoben
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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin (ElektronAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1413 (Nr. 32); aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-98 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-98 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Gewichtung und Bestehensregelung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 40 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Kundenauftrag 25 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Systementwurf 12,5 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Funktionsund Systemanalyse 12,5 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mindestens ausreichend",
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ungenügend"
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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ElektronAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElektronAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ElektronAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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