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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik (MaATElektronAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1490 (Nr. 32); aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-47 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-47 Berufliche Bildung
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§ 10 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit schlechter als ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MaATElektronAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MaATElektronAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 MaATElektronAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 10 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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