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MaATElektronAusbV
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§ 12
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2021 aufgehoben
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§ 12 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik (MaATElektronAusbV
k.a.Abk.
)
V. v. 25.07.2008
BGBl. I S. 1490
(
Nr. 32
); aufgehoben durch
Artikel 7
V. v. 30.03.2021
BGBl. I S. 662
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-47
Berufliche Bildung
2 Änderungen
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wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 11
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→
Anlage
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 wird in
1 Vorschrift zitiert
und ändert mWv. 1. August 2008
MaATElektronAusbV
MaATElektronErprobV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die
Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik
vom
3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1228
) und die
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik
vom
3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1238
), geändert durch Artikel
9
der Verordnung vom
17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402
), außer Kraft.
§ 11
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→
Anlage
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Zitierungen von
§ 12 Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MaATElektronAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MaATElektronAusbV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 11 MaATElektronAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
... die bis zum 31. Juli 2008 begonnen wurden, die Vorschriften der in §
12
Satz 2 genannten Verordnungen weiter anzuwenden. ...
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