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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik (MaATElektronAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1490 (Nr. 32); aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-47 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik



Abschnitt I: Gemeinsame Kernqualifikationen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kernqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert mit Fachqualifikationen
zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
3/4
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmit-
teln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
  c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche und tech-
nische Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5)
a) Informationsquellen und Informationen recherchieren
und beschaffen, Datenbankabfragen durchführen,
Informationen bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen
auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen
anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswer-
ten und anwenden
d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern
und archivieren
8*)   
e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deut-
sche und englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen in deutscher und englischer Spra-
che zusammenstellen und ergänzen, Standardsoft-
ware anwenden
 4*)  
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-
scheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergeb-
nisse schriftlich fixieren
i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren
k) Konflikte im Team lösen
l) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch
durchführen
   6*)
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6)
a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti-
gung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeits-
ablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfor-
dern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorga-
ben planen, bei Abweichungen von der Planung
Prioritäten setzen
d) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichts-
punkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen
einrichten
6*)
   
e) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
f) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
bewerten
g) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen,
Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf
die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
  6*) 
  h) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
i) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
führen
k) unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten aufzeigen,
Kosten vergleichen
l) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und
Terminverfolgung anwenden
m) interne und externe Leistungserbringung vergleichen
n) Qualifizierungsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-
techniken anwenden
   6*)
7 Montieren und
Anschließen elektrischer
Betriebsmittel
(§ 3 Abs. 2 Nr. 7)
a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile
durch mechanische Bearbeitung anpassen
b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugrup-
pen und Geräte mit unterschiedlichen Anschluss-
techniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach-
tung der elektromagnetischen Verträglichkeit fest-
legen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb neh-
men
8   
g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben
elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektro-
technischen Regeln beachten
h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen
 4  
8 Messen und Analysieren
von elektrischen Funk-
tionen und Systemen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 8)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
nen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
6   
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
  4 
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten
prüfen, Datenprotokolle interpretieren
   7
9 Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 3 Abs. 2 Nr. 9)
a) Funktion von Schutz- und Potenzialausgleichsleitern
prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag
beurteilen
d) Leitungen, deren Schutzeinrichtungen und sonstige
Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombe-
lastbarkeit, beurteilen
6   
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen
hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der
Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beur-
teilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurtei-
len und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nut-
zung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Be-
treiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
 4  
10Installieren und Konfigu-
rieren von IT-Systemen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 10)
a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
stallieren und konfigurieren
c) IT- Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
3   
11 Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 11)
a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lö-
sungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten
anbieten
3*)   
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei
Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvari-
anten aufzeigen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-
weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln
und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
   10*)


---

*)
Ist integriert mit anderen Qualifikationen zu vermitteln.

Abschnitt II: Berufsspezifische Fachqualifikationen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen
zu vermitteln sind
Ausbildungsschwerpunkt
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1234
12 Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 3 Abs. 2 Nr. 12)
a) elektrische Maschinen nach Art und Anwendung un-
terscheiden
2   
b) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge-
gebenheiten abstimmen
c) vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderun-
gen planen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen
festlegen
d) Anordnungs- und Installationspläne lesen und an-
wenden sowie skizzieren und anfertigen
  4 
e) Komponenten der Antriebstechnik auswählen    6
13Montieren und Demon-
tieren von elektrischen
Maschinen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 13)
a) Materialien, insbesondere mittels Bohren, Senken,
Gewindeschneiden, Reiben, Drehen, Fräsen bearbei-
ten
b) Materialien verbinden und fügen
c) mechanische Komponenten, insbesondere Kupplun-
gen und Lager, auswählen und einsetzen
10   
14 Herstellen von Wicklungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 14)
a) Wickeldaten aufnehmen
b) Wickelpläne lesen und skizzieren
c) Isolation unter Berücksichtigung der mechanischen,
elektrischen, chemischen und thermischen Belas-
tung anfertigen
d) Wicklungen, insbesondere Einschichtwicklungen,
herstellen und einbauen
e) Wicklungen unter Berücksichtigung von Verarbei-
tungshinweisen, Sicherheitsvorschriften und toxiko-
logischen Herstellerhinweisen konservieren
 11  
f) Wicklungen für Zweischichtwicklungen herstellen
und einbauen
g) Wicklungen von ruhenden elektrischen Maschinen
herstellen und einbauen
  8 
15 Installieren und Inbetrieb-
nehmen von Antriebs-
systemen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 15)
a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-
nen zusammenbauen
b) Erdungen und Potenzialausgleichsleitungen verlegen
und anschließen
c) elektrische Maschinen unter Beachtung von Herstel-
lerangaben, Kundenanforderungen, Umgebungsbe-
dingungen sowie Sicherheitsvorschriften in Betrieb
nehmen
  4 
d) Frequenzumrichter auswählen und parametrieren
e) Steuerungen mit pneumatischen oder hydraulischen
Komponenten erstellen und ändern, Steuerungen
programmieren
f) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-
gen anbringen
g) Leitungen und Kabel auswählen und verlegen
h) Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, an-
passen und in Betrieb nehmen
i) Antriebssysteme in Betrieb nehmen
   14
16 Instandhalten von
Antriebssystemen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 16)
a) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnun-
gen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen
und anwenden
b) Baugruppen zerlegen und montieren sowie Teile
durch mechanische Bearbeitung anpassen
c) Funktion von Baugruppen prüfen, defekte Teile aus-
tauschen
 3  
d) Wartungspläne erarbeiten
e) Wartung und zustandsorientierte Instandsetzung
durchführen und dokumentieren
f) Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Stö-
rungen befragen, Lösungsvorschläge unterbreiten
g) Antriebssysteme unter Beachtung der Vorschriften,
insbesondere zur elektromagnetischen Verträglich-
keit, instand setzen
h) technische Prüfungen durchführen und protokollie-
ren
   5
17Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement
(§ 3 Abs. 2 Nr. 17)
a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und be-
raten, Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumen-
tationen nutzen und bearbeiten, technologische Ent-
wicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterla-
gen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und orga-
nisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen do-
kumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben
definieren, technische Unterlagen erstellen und an
der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-
gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterla-
gen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von
Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen,
Einhaltung von Terminen verfolgen
f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit
der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und Prüfvor-
schriften anwenden
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicher-
heit der Produkte und Prozesse beachten, Qualitäts-
sicherungssystem anwenden sowie Ursachen von
Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen,
Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durch-
führen
i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und
übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte
und Dienstleistungen dem Kunden übergeben und
erläutern
   24*)
  k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchfüh-
ren, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbe-
reich beitragen
    


---

*)
Ist integriert mit anderen Qualifikationen zu vermitteln.