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Artikel 8 - Eigenheimrentengesetz (EigRentG)

Artikel 8 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2008 VermBDV § 7, § 11

Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes in der am 1. Januar 1989 geltenden Fassung, wenn im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids über die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage die für die Anlageform vorgeschriebene Sperrfrist oder die im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (BGBl. I S. 1446) genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen abgelaufen sind. Bei Bausparverträgen gelten die in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen unabhängig davon, ob der Vertrag vor dem 1. Januar 2009 oder nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen worden ist;".

2.
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) ist ab 1. Januar 2009 anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 8 EigRentG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 EigRentG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EigRentG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Steuerbürokratieabbaugesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 14 StBürokratAbG Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert: 1. In ...