Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin (KarFahrzMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1523 (Nr. 33); aufgehoben durch § 14 V. v. 10.06.2014 BGBl. I S. 714
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-45 Berufliche Bildung
|

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin wird

1.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 15, Karosserie- und Fahrzeugbauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie

2.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed