Der Ausbildungsberuf Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin wird
- 1.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 15, Karosserie- und Fahrzeugbauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
- 2.
- nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.