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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin (KarFahrzMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1523 (Nr. 33); aufgehoben durch § 14 V. v. 10.06.2014 BGBl. I S. 714
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-45 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A

Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,

6.
Qualitätsmanagement,

7.
Messen und Prüfen an Systemen,

8.
Betriebliche und technische Kommunikation,

9.
Kommunikation mit internen und externen Kunden,

10.
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,

11.
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,

12.
Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

13.
Messen, Prüfen und Einstellen,

14.
Handhaben von Werkzeugen und Maschinen, Be- und Verarbeiten von Halbzeugen und Bauteilen,

15.
Aufbereiten und Schützen von Oberflächen;

Abschnitt B

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik:

1.
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen,

2.
Instandhalten von Karosserien, Fahrzeugrahmen, Aufbauten und Fahrgestellen,

3.
Beurteilen des Schadensumfangs, Feststellen von Fehlern, Mängeln und deren Ursachen,

4.
Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,

5.
Herstellen, Prüfen und Schützen von Oberflächen,

6.
Kontrollieren und Dokumentieren, Übergeben von Fahrzeugen;

Abschnitt C

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosseriebautechnik:

1.
Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf- und Umbauen von Karosserien, Karosserieteilen und Aufbauten sowie deren Instandhaltung,

2.
Prüf- und Einstellarbeiten an Karosserien, Karosserieteilen und Aufbauten,

3.
Demontieren und Montieren von Bauteilen und Baugruppen, Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,

4.
Installieren und Inbetriebnehmen von Systemen und Anlagen,

5.
Beurteilen von Schäden, Feststellen der Ursachen,

6.
Herstellen, Prüfen und Schützen von Oberflächen,

7.
Kontrollieren und Dokumentieren, Übergeben von Fahrzeugen;

Abschnitt D

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrzeugbautechnik:

1.
Konstruieren, Herstellen und Umbauen von Fahrzeugrahmen, Fahrzeugbauteilen und Fahrgestellen,

2.
Prüf- und Einstellarbeiten an Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Aufbauten,

3.
Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,

4.
Feststellen von Fehlern, Störungen, Schäden und deren Ursachen,

5.
Demontieren, Montieren und Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen,

6.
Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen,

7.
Kontrollieren und Dokumentieren, Übergeben von Fahrzeugen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KarFahrzMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KarFahrzMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KarFahrzMechAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die ...
Anlage KarFahrzMechAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- ... der Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, ... (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) a) Prüfverfahren und Prüfmittel ... und Prüfen an Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) a) Verfahren und Messgeräte auswählen, ... und technische Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Doku- ... mit internen und externen Kunden (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh- ... von Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 10) a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur ... Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11) a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie ... Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 12) a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer ... sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des ... 2 Betriebliche und tech- nische Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden b) Zuschnitte ... mit internen und externen Kunden (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) a) Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie ... 4 Messen, Prüfen und Einstellen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 13) a) Oberflächen von Hand und mit Hilfsmitteln ... (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt- ... und Maschinen, Be- und Verarbeiten von Halb- zeugen und Bauteilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 14) a) Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung ... und Schützen von Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 15) a) Beschaffenheit und Aussehen von Oberflächen ... Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) a) Wartungsarbeiten an Fahrzeugen und Betriebsein- ... von Karosserien, Fahrzeugrahmen, Aufbauten und Fahrgestellen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) a) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer ... umfangs, Feststellen von Fehlern, Mängeln und deren Ursachen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) a) Schäden, Fehler und Störungen an Fahrzeugen ... und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach ... Prüfen und Schützen von Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) a) beschichtete Oberflächen bearbeiten und ... und Doku- mentieren, Übergeben von Fahrzeugen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) a) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen ... Karosserien, Karosserieteilen und Aufbauten sowie deren Instandhaltung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1) a) Karosserien, Karosserieteile und Aufbauten, Abwick- ... und Einstell- arbeiten an Karosserien, Karosserieteilen und Aufbauten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2) a) Maß- und Formkontrollen durchführen, Lage ... Baugruppen, Ausrüsten mit Zubehör und Zusatz- einrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3) a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für ... und Inbetrieb- nehmen von Systemen und Anlagen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4) a) nach konstruktiven Vorgaben Bauteile und Baugrup- ... von Schäden, Feststellen der Ursachen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 5) a) Schäden, Fehler und Störungen an Karosserien, ... Prüfen und Schützen von Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 6) a) Eigenschaften und Zustand der Oberflächen von ... und Doku- mentieren, Übergeben von Fahrzeugen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 7) a) durchgeführte Instandhaltungs- und ... Umbauen von Fahr- zeugrahmen, Fahrzeug- bauteilen und Fahrge- stellen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 1) a) Fahrzeugrahmen, Bauteile und Baugruppen von ... und Einstellarbeiten an Fahrzeugen, Fahrzeug- teilen und Aufbauten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 2) a) Lage der Kontroll- und Befestigungspunkte an Fahr- ... und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz- einrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 3) a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach ... von Fehlern, Störungen, Schäden und deren Ursachen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 4) a) Fehler, Störungen und Schäden unter ... Montieren und Instandhalten von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 5) a) Fahrzeugbauteile und Baugruppen, insbesondere ... Bearbeiten und Schützen von Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 6) a) Lack- und Korrosionsschäden ermitteln, ... und Doku- mentieren, Übergeben von Fahrzeugen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 7) a) durchgeführte Instandhaltungs- und ...