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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin (KarFahrzMechAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1523 (Nr. 33); aufgehoben durch § 14 V. v. 10.06.2014 BGBl. I S. 714
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-45 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-45 Berufliche Bildung
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§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 35 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Kundenauftrag 30 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik 12,5 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Funktionsanalyse 12,5 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens ausreichend",
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ungenügend"
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KarFahrzMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KarFahrzMechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KarFahrzMechAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 14 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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