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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker und zur Zweiradmechanikerin (ZweiradMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1560 (Nr. 33); aufgehoben durch § 14 V. v. 13.06.2014 BGBl. I S. 731
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-48 Berufliche Bildung
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§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Kundenauftrag,

2.
Funktionsanalyse und Diagnosetechnik,

3.
Instandhaltungstechnik und

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes selbstständig planen und umsetzen,

b)
Informationssysteme nutzen, mit Kunden kommunizieren, Fahrzeuge und Systeme bedienen sowie

c)
Fehler und Störungen diagnostizieren, Systeme untersuchen, instand setzen und nachrüsten sowie Protokolle anfertigen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse an Motormanagement- und Abgasreinigungssystemen, Erstellen eines Mess- und Prüfprotokolls,

b)
Instandhalten von Verbrennungsmotoren und Kraftübertragungssystemen, insbesondere Prüfen, Messen und Einstellen sowie Erstellen der zugehörigen Mess- und Prüfprotokolle,

c)
Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen, Umbauen und Ausrüsten von Fahrzeugen, insbesondere durch Montieren und Anschließen von Bauteilen und Baugruppen sowie Erstellen der Dokumentation;

3.
der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag drei einander gleichwertige Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann; durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und analysieren, Lösungen entwickeln sowie Kunden beraten und seine Vorgehensweise erläutern kann; die Bearbeitung der Arbeitsaufgaben einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten;

4.
die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf die Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe a, die Arbeitsaufgabe zwei bezieht sich auf die Nummer 2 Buchstabe b, die Arbeitsaufgabe drei bezieht sich auf die Nummer 2 Buchstabe c;

5.
die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse und Diagnosetechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,

b)
technische Informationen nutzen und dem jeweiligen System zuordnen,

c)
Problemanalysen durchführen,

d)
die für die Instandhaltung erforderlichen Ersatzteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,

e)
die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen sowie Schaltpläne, Datensammlungen und branchenbezogene Software nutzen und auswerten sowie

f)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Beschreiben der Vorgehensweise bei der Ausführung von Arbeiten zum Untersuchen von Fahrzeugen und deren Systemen, insbesondere Diagnose von Fehlern, Störungen und deren Ursachen;

3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
funktionstechnische Untersuchungen und Problemanalysen durchführen,

b)
die zur Instandhaltung notwendigen Funktionen der Systeme im Zusammenwirken darstellen, erläutern sowie die hierzu erforderliche Dokumentation erstellen und

c)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Beschreiben der Funktion von Fahrzeugsystemen und deren Zusammenwirken, soweit dies zur Instandhaltung und der Eingrenzung von Fehlern erforderlich ist,

b)
Beschreiben der Vorgehensweise bei Instandhaltungsarbeiten;

3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker und zur Zweiradmechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ZweiradMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZweiradMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ZweiradMechAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...