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§ 14 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker und zur Zweiradmechanikerin (ZweiradMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1560 (Nr. 33); aufgehoben durch § 14 V. v. 13.06.2014 BGBl. I S. 731
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-48 Berufliche Bildung
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§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2008 ZweirMAusbV ZweirMAusbErprobV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1340) und die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/ zur Zweiradmechanikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1357), geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402), außer Kraft.



 

Zitierungen von § 14 Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker und zur Zweiradmechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ZweiradMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZweiradMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 ZweiradMechAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
... die bis zum 31. Juli 2008 begonnen wurden, die Vorschriften der in § 14 Satz 2 genannten Verordnungen weiter anzuwenden.  ...