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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2014 aufgehoben
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§ 14 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker und zur Zweiradmechanikerin (ZweiradMechAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1560 (Nr. 33); aufgehoben durch § 14 V. v. 13.06.2014 BGBl. I S. 731
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-48 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-48 Berufliche Bildung
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§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1340) und die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/ zur Zweiradmechanikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1357), geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402), außer Kraft.
Zitierungen von § 14 Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker und zur Zweiradmechanikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ZweiradMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZweiradMechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 ZweiradMechAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
... die bis zum 31. Juli 2008 begonnen wurden, die Vorschriften der in § 14 Satz 2 genannten Verordnungen weiter anzuwenden. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8326/a155970.htm