Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker und zur Zweiradmechanikerin (ZweiradMechAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1560 (Nr. 33); aufgehoben durch § 14 V. v. 13.06.2014 BGBl. I S. 731
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-48 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-48 Berufliche Bildung
|
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
---
---
---
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | ||||
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeits- ergebnissen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga- nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kri- terien sowie nach Herstellervorgaben planen und festlegen b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf- tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen- tieren d) Zeitbedarf ermitteln e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- trages vorbereiten f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon- trollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen | 4*) | |||
6 | Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, zur Beseitigung beitragen und do- kumentieren c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen- den | 4*) | |||
7 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Baugruppen und Systemen messen, prüfen und beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs- anschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche- rungen prüfen e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwenden f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess- schrauben und Messuhren messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde- lehren prüfen h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen messen, prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren | 5*) | |||
8 | Betriebliche und tech- nische Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) | a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Do- kumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen beitra- gen b) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaf- fung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar- stellen sowie deutsche und englische Fachausdrü- cke anwenden | ||||
d) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol- genden Funktionsbereichen sicherstellen e) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten; digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen f) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen iden- tifizieren g) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti- gen h) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia- gramme lesen und anwenden i) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An- ordnungspläne und Funktionspläne lesen und an- wenden k) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau- lischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen und beachten l) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher- heit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an- wenden | 8*) | |||||
9 | Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) | a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh- men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be- rücksichtigen b) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs- arbeiten beachten c) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie- nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen nach Anleitung beachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen | 3*) | |||
10 | Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 10) | a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Be- dienung beachten und anwenden b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären c) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden d) Bedienelemente von Systemen, insbesondere Anla- gen, Maschinen oder Geräten, anwenden | 3*) | |||
11 | Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11) | a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht- linien beim Transport und beim Heben von Hand an- wenden b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab- stellen, anheben, abstützen und sichern c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe- sondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül- len, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Ar- beitsschritte dokumentieren d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig- keit prüfen, Arbeiten dokumentieren | 9 | |||
e) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun- gen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste- men messen und einstellen g) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen berücksichtigen | ||||||
12 | Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 12) | a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert- barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ab- legen b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu- ordnen und auf Vollständigkeit prüfen c) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und lagern d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson- dere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmoments herstellen e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenau- igkeit prüfen f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage- abweichungen messen h) unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und umformen i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke und Bauteile bohren und senken k) Innen- und Außengewinde herstellen und instand setzen l) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen, instand setzen und dokumentieren | 16 |
---
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeits- ergebnissen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits- auftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauan- leitungen, der personellen und technischen Gege- benheiten planen, kontrollieren und bewerten b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup- pen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ih- rer Beseitigung einleiten | 2*) | |||
c) Arbeitsplatzbedarf festlegen, Werkzeuge und Prüf- mittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen | ||||||
d) Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen e) eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergebnisse überprüfen, bewerten und protokollieren f) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und dokumentieren g) Arbeitsabläufe gemeinsam planen und festlegen | 2*) | |||||
2 | Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeits- qualität beachten b) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmit- teln beachten und Maßnahmen einleiten c) Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitspro- zess systematisch suchen, bewerten, beseitigen und dokumentieren, Folgewirkungen von Fehlern und Mängeln abschätzen | 2*) | |||
d) Verfahren für Rückrufaktionen oder Nachbesserun- gen beachten e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen f) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen- den g) Dokumentation zur Übergabe von Fahrzeugen zu- sammenstellen, insbesondere Bedienungsanleitun- gen, Übergabeprotokoll und Prüfbescheinigung | 2*) | |||||
3 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | a) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs- anschlüsse auf Schäden prüfen, Schäden beurteilen b) physikalische Größen, insbesondere Längen, Flä- chen, Winkel, Drücke, Fördermengen und Tempera- turen beurteilen | 2*) | |||
c) Prüf- und Diagnosegeräte auswählen und anwen- den, Messwerte beurteilen d) elektrische, elektronische Größen und Signale an Baugruppen und Systemen auslesen und beurteilen | 2*) | |||||
4 | Betriebliche und tech- nische Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) | a) technische Informationen interpretieren, aufbereiten, vermitteln, präsentieren und dokumentieren b) Gesetze und Vorschriften, insbesondere Straßenver- kehrsrecht und Schuldrecht, auftragsbezogen be- achten | 2*) | |||
c) Herstellergarantie und Kulanzrichtlinien beachten d) Kommunikations- und Informationssysteme, insbe- sondere zur Erstellung von Arbeitsnachweisen, Be- stellungen und Rechnungen nutzen | ||||||
e) elektronische Informationssysteme und technische Geräte aktualisieren f) elektrische, elektronische, elektropneumatische und elektrohydraulische Schalt- und Funktionspläne an- wenden g) Bedeutung deutscher und englischer Fachausdrücke erklären | 2*) | |||||
5 | Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) | a) die Grundlagen der Kommunikation in Sprache, Ges- tik, Mimik, Haltung und Kleidung im Kundenkontakt anwenden b) Maßnahmen zur Umsetzung von Kundenwünschen einleiten c) Kunden auf Mängel und Instandhaltungsbedarf hin- weisen | 2*) | |||
d) Störungs- und Schadensanalyse durch eingren- zende Kundenbefragung durchführen e) Kunden auf Wartungsintervalle sowie auf die Vorteile von Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen f) Kunden hinsichtlich der Bedienung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen unter Beachtung der Bedienungsanleitung informieren g) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten h) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten | 2*) | |||||
6 | Fügen, Trennen und Umformen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 13) | a) Werkzeuge, Material und Hilfsstoffe zum Weichlöten auswählen; Bauteile und Materialien durch Weichlö- ten verbinden, insbesondere Anschlüsse und Verbin- dungen in elektrischen und elektronischen Systemen herstellen b) Werkzeuge und Hilfsmittel zum Umformen und Tren- nen auswählen und handhaben; Halter und Befesti- gungseinrichtungen aus Blechen und Profilen her- stellen c) Werkzeuge, Schutzeinrichtungen und Hilfsmittel zum Herstellen von geschweißten Verbindungen auswäh- len und handhaben; Schweißverbindungen an Vor- richtungen, Werkzeugen und Haltern durch MIG-/ MAG-Schweißverfahren herstellen d) die Auswirkungen der Wärmezufuhr in metallische Werkstoffe berücksichtigen und wärmebedingte Ver- formungen korrigieren | 3*) | |||
e) Fahrzeugbauteile fügen, insbesondere durch Schrauben, Kleben, Nieten, Pressen, Klemm- und Steckverbindungen f) Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdrehmomen- te, Anzugsstufen und Sicherung beim Fügen beach- ten | ||||||
7 | Manuelles und maschi- nelles Bearbeiten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 14) | a) Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählen und hand- haben b) Werkstücke unter Berücksichtigung von Werkstoff- und Maschineneigenschaften spanen, bearbeiten und der Weiterverarbeitung zuführen c) Bauteile mit handgeführten Zerspanungsmaschinen bearbeiten | 2*) | |||
d) Bohrungen, insbesondere Lagersitze und Führungen in Werkstücken durch Rundreiben und Fräsen auf Passungsdurchmesser bearbeiten e) Werkstücke mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen her- stellen | 2*) | |||||
8 | Instandhalten von Fahrwerken (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 15) | a) Räder und ihre Bauteile instand halten b) Rahmen, Radaufhängung und deren Lagerung de- montieren, montieren und einstellen c) Rahmen, Radaufhängung, Räder und Bremsen auf Verschleiß und Schäden, insbesondere Unfallschä- den, prüfen d) Fahrwerksgeometrie unter Berücksichtigung von Herstellerangaben prüfen | 9 | |||
e) Fahrwerke abstimmen f) Bremssysteme instand halten g) Dämpfer- und Bremssysteme mit Betriebsflüssigkeit befüllen und entlüften h) Korrosionsschutz und Oberflächenbeschichtung wiederherstellen | 11 | |||||
9 | Instandhalten von elektrischen Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 16) | a) Beleuchtung und Signaleinrichtungen prüfen, ein- stellen und anschließen b) elektromotorische Antriebe prüfen, warten und in- stand setzen | 2 | |||
c) Generatoren und Energiespeichersysteme sowie de- ren Steuerung und Regelung prüfen, warten und an- schließen | 3 |
---
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Inhalten zu vermitteln.
- A.
- Fachrichtung Fahrradtechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Herstellen und Instand- halten von Systemen und Anlagen der Fahrrad- technik (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | a) Schaltsysteme, insbesondere Ketten- und Naben- schaltung instand setzen b) Muskelkraftantrieb und -übertragung instand setzen c) Beleuchtungs- und Signalanlage instand setzen d) Zusatzantriebssysteme instand setzen e) Energieversorgungssysteme instand setzen f) mechanische und hydraulische Kraftübertragungs- einrichtungen instand setzen und herstellen g) Speichenräder instand setzen und herstellen h) Bauteile und Baugruppen von Fahrrädern und Spe- zialfahrzeugen nach Kundenbedarf herstellen und ändern i) Sitzsysteme, Lenker, Vorbauten und Lenkeranbau- teile nach Kundenwunsch, insbesondere unter Be- achtung von Ergonomie, warten, austauschen und anpassen | 20 | |||
2 | Herstellen, Ändern und Instandhalten von Fahr- zeugrahmen und deren Gruppen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | a) Rahmenbauformen und Rahmengeometrien, insbe- sondere unter ergonomischen Gesichtspunkten, be- stimmen b) Rahmenwerkstoffe, deren Eigenschaften und Ein- satzbereiche berücksichtigen c) Werkzeuge und Hilfsmittel zum Trennen von Hartlöt- verbindung auswählen und anwenden d) Rahmen oder Rahmengruppen mit unterschiedlichen Fügetechniken, insbesondere Hartlöten und autoge- nes Schweißen, herstellen und ändern e) Rahmen oder Rahmenteile durch Hartlöten oder au- togenes Schweißen unter Berücksichtigung von Her- stellerangaben instand setzen und für den Korrosi- ons- und Oberflächenschutz vorbereiten f) Rahmen nach dem Lackieren oder Beschichten zur Montage vorbereiten g) Rahmen, Gabel und Ausfallenden unter Berücksich- tigung von Herstellerangaben richten h) Rahmen mit Mess- und Prüfzeugen vermessen | 8 | |||
3 | Herstellen, Ausrüsten und Umrüsten von Fahrzeugen mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | a) Fahrzeuge aus Komponenten herstellen b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Fahrzeugtyp und Kundenbedarf auswählen c) Zubehör und Zusatzeinrichtungen anpassen und än- dern d) Bedienungseinrichtungen, Bauteile und Baugruppen von Fahrzeugen, insbesondere unter Berücksichti- gung von Kundenanforderungen, ändern, anpassen und montieren e) Funktionen von Fahrzeugen und Zubehör prüfen | 14 | |||
4 | Warten von Motoren, Warenpräsentation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | a) Verbrennungsmotoren einstellen b) Zündung prüfen und einstellen c) Gemischaufbereitungsanlage prüfen und einstellen d) Filter prüfen und reinigen e) innere und äußere Dichtigkeit von Motoren prüfen oder f) Waren und Warenlandschaften im Verkaufsraum ar- rangieren, präsentieren und pflegen g) Produkte aus den Bereichen Service und Dienstleis- tung präsentieren h) Waren aus- und kennzeichnen | 4 | |||
5 | Instandhalten von Komfort- und Sicherheits- systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) | a) Fehler und Störungen an Komfort- und Sicherheits- systemen unter Berücksichtigung von Kundenanga- ben durch Prüfen und Messen eingrenzen und be- stimmen b) Fehler und Störungen unter Verwendung von Diagnosemitteln feststellen c) Ursachen von Fehlern und Störungen in Komfort- und Sicherheitssystemen bestimmen und protokol- lieren d) Bauteile und Baugruppen der Komfort- und Sicher- heitssysteme prüfen, einstellen und instand setzen e) Verbindungen der Sicherheits- und Komforteinrich- tungen prüfen, einstellen und instand setzen | 6 | |||
6 | Beschaffen, Bereitstellen und Verkaufen von Waren und Produkten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) | a) Bestellung von Handelswaren weiterleiten b) Warenannahme durchführen c) Waren einlagern und auftragsbezogen bereitstellen d) Verkaufsgespräche mit Kunden führen; Kunden über den Nutzen der angebotenen Waren und Produkte beraten e) verkaufte Waren registrieren, Angebote, Aufträge, Lieferscheine, Kaufbelege und Rechnungen erstellen f) Zahlungsverkehr mit Kunden abwickeln | 13 | |||
7 | Verkauf von Dienst- leistungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) | a) Kunden im Blick auf technisch und wirtschaftlich an- gemessene Instandsetzungsmaßnahmen beraten b) Reparaturaufträge, Angebote und Kostenvoran- schläge für den innerbetrieblichen Ablauf erstellen c) Gewährleistungs-, Garantie- und Kulanzabwicklun- gen vorbereiten d) Reparaturaufträge abrechnen, dem Kunden die Rechnung erläutern e) instand gesetzte oder hergestellte Fahrzeuge auslie- fern | 13 |
- B.
- Fachrichtung Motorradtechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Warten und Prüfen von Motoren (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1) | a) Motoren einstellen b) Zündung prüfen und einstellen c) Gemischaufbereitungsanlage prüfen und einstellen d) Filter prüfen, reinigen und erneuern e) innere und äußere Dichtigkeit prüfen | 4 | |||
2 | Instandhalten von Verbrennungsmotoren (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2) | a) Fehler und Störungen an Verbrennungsmotoren un- ter Beachtung von Kundenangaben durch Prüfen und Messen eingrenzen, bestimmen und deren Ur- sachen feststellen b) Bauteile am ein- und ausgebauten Motor demontie- ren, instand setzen und montieren c) Motoren zerlegen, reinigen und für die weitere Bear- beitung vorbereiten d) Bauteile und Baugruppen prüfen, messen und in- stand setzen e) Motoren zusammenbauen und auf Funktion prüfen f) Nebenaggregate von Motoren demontieren, instand setzen und montieren und für vorgeschriebene Prü- fungen vorbereiten | 10 | |||
3 | Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen und Systemen der Kraftübertragung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3) | a) Fehler und Störungen der Kraftübertragung unter Beachtung von Kundenangaben durch Prüfen und Messen eingrenzen und bestimmen b) Bauteile, Baugruppen und Systeme der Kraftübertra- gung am ein- und ausgebauten Motor demontieren, instand setzen und montieren c) Getriebe und Endantriebe zerlegen, Bauteile und Baugruppen prüfen und instand setzen, Getriebe zu- sammenbauen und auf Funktion prüfen d) Bauteile und Baugruppen des Sekundärantriebs prü- fen, warten und instand setzen | 4 | |||
4 | Instandhalten von Gemischbildungs- einrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4) | a) Gemischbildungseinrichtungen einschließlich deren Nebenaggregaten nach Herstellervorschrift warten, prüfen und einstellen b) Fehler und Störungen sowie deren Ursachen an Bau- teilen und Baugruppen der Gemischbildung eingren- zen, bestimmen und beheben c) Gemischbildungseinrichtungen unter besonderer Beachtung von technischen Regeln, Normen und Gesetzen hinsichtlich rationeller Energieverwendung und Umweltschutz einstellen und für vorgeschrie- bene Prüfungen vorbereiten | 12 | |||
5 | Instandhalten von elek- trischen und elektroni- schen Systemen und Management-Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 5) | a) Fehler und Störungen unter Berücksichtigung von Kundenangaben durch Prüfen und Messen eingren- zen und bestimmen b) Fehler und Störungen, insbesondere mit Schaltplä- nen und Fehlersuchanleitungen unter Verwendung von Diagnosetestern, feststellen | ||||
c) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen und protokollieren d) Bauteile und Baugruppen demontieren, instand set- zen und montieren e) elektrische Leitungsverbindungen demontieren, in- stand setzen und montieren f) elektrische, elektronische und Management-Sys- teme unter Beachtung der technischen Regeln, Nor- men und gesetzlichen Vorschriften warten und ein- stellen g) Regel- und Steuerkreise der Management-Systeme unter Einbeziehung beteiligter mechanischer, hy- draulischer und pneumatischer Systeme prüfen, messen und instand setzen sowie Messprotokolle erstellen h) Datenkommunikationssysteme prüfen, messen und instand setzen | 16 | |||||
6 | Instandhalten von Komfort- und Sicherheitssystemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 6) | a) Fehler und Störungen an Komfort- und Sicherheits- systemen unter Berücksichtigung von Kundenanga- ben durch Prüfen und Messen eingrenzen und be- stimmen b) Fehler und Störungen, insbesondere mit Schaltplä- nen und Fehlersuchanleitungen unter Verwendung von Diagnosemitteln, feststellen c) Ursachen von Fehlern und Störungen in Komfort- und Sicherheitssystemen bestimmen und protokol- lieren d) Bauteile und Baugruppen der Komfort- und Sicher- heitssysteme demontieren, instand setzen und mon- tieren e) Verbindungen der Sicherheits- und Komfortsysteme demontieren, instand setzen und montieren f) Komfort- und Sicherheitssysteme warten und ein- stellen g) Regel- und Steuerkreise der Komfort- und Sicher- heitssysteme unter Einbeziehung beteiligter Systeme prüfen, messen und instand setzen sowie Messpro- tokolle erstellen | 12 | |||
7 | Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 7) | a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung von Fahrzeugtyp und Kundenbedarf auswählen b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen anpassen und än- dern c) Zubehör und Zusatzeinrichtungen montieren und de- montieren d) Zubehör und Zusatzeinrichtungen anschließen und einstellen e) Zubehör und Zusatzeinrichtungen auf Funktion prü- fen | 8 | |||
8 | Herstellen, Umbauen und Ausrüsten von moto- risierten Zwei- und Drei- rädern sowie motorisierten Spezialfahrzeugen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 8) | a) Bedienungseinrichtungen und Bauteile von Fahrzeu- gen unter Berücksichtigung von speziellen Kunden- anforderungen ändern, anpassen und montieren b) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung von be- sonderen Einsatzbedingungen herstellen, anpassen, ändern, montieren und auf Funktion prüfen c) Fahrzeugteile, insbesondere nach Unfallschäden, in- stand setzen, herstellen und für den Korrosions- und Oberflächenschutz vorbereiten | 8 | |||
9 | Verkaufen von Dienst- leistungen und Produkten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 9) | a) Kundenbedarf und Kundenwünsche erkennen, för- dern und umsetzen b) Kunden bezüglich der technischen Machbarkeit un- ter besonderer Berücksichtigung von technischen Regeln, Normen und Gesetzen informieren und be- raten c) Teilebeschaffungen nach Kundenauftrag vorbereiten und durchführen d) Verkaufspreise ermitteln e) Warenannahme, -lagerung und -bereitstellung durchführen f) Kostenvoranschläge und Rechnungen vorbereiten | 4*) |
---
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Inhalten zu vermitteln.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8326/a155971.htm