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Dreizehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (13. SchwHGBeihV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2008 BGBl. I S. 1623 (Nr. 34); aufgehoben durch § 2 V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2956
Geltung ab 01.07.2008; FNA: 404-26-13 Nebengesetze zum Familienrecht
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Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), der zuletzt durch Artikel 98 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen:


§ 1



Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2008 neu festgesetzt:

1.
Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt 955 Euro.

2.
Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 beträgt 231 Euro.

3.
Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 254 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 287 Euro berücksichtigt.


§ 2


§ 2 ändert mWv. 1. Juli 2008 12. SchwHGBeihV



Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.




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