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§ 9 - Handelsklassengesetz (HdlKlG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.11.1972 BGBl. I S. 2201; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 30 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 23.11.1972; FNA: 7849-2 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Geltung ab 23.11.1972; FNA: 7849-2 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 9
(1) Die Verbote und Beschränkungen der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen stehen der Abfertigung durch die Zolldienststellen nicht entgegen, soweit sich nicht aus Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union oder der zu ihrer Durchführung nach § 1 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen etwas anderes ergibt.
(2) Die Zolldienststellen können Verstöße gegen diese Verbote und Beschränkungen, die sie bei der Abfertigung feststellen, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen.
Text in der Fassung des Artikels 35 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1934 m.W.v. 15. Dezember 2010
Frühere Fassungen von § 9 Handelsklassengesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 35 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 Handelsklassengesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HdlKlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdlKlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 35 BMELV-EUAnpG Änderung des Handelsklassengesetzes
... Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt. 4. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „Verordnungen des Rates oder der Kommission der ...
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