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Änderung § 8 Handelsklassengesetz vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 209 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, die auf Grund des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei vom 17. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 970), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei vom 8. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 266), erlassenen Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates im Rahmen der Ermächtigungen nach den §§ 1 und 2 zu ändern oder aufzuheben.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, die auf Grund des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei vom 17. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 970), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei vom 8. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 266), erlassenen Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates im Rahmen der Ermächtigungen nach den §§ 1 und 2 zu ändern oder aufzuheben.

(2) Die Vorschriften der §§ 5 und 6 gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch zur Überwachung der Vorschriften, die auf Grund des in Absatz 1 genannten Gesetzes erlassen worden sind.

(3) Soweit in Bußgeldvorschriften Verweisungen auf § 7 des in Absatz 1 genannten Gesetzes enthalten sind, gelten diese als Verweisungen auf § 7 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes.



 (keine frühere Fassung vorhanden)