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Änderung § 1 Handelsklassengesetz vom 15.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 35 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Zur Förderung der Erzeugung, der Qualität und des Absatzes von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der Fischerei sowie zur Förderung der Marktübersicht bei diesen Erzeugnissen kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung gesetzliche Handelsklassen einführen.

(2) Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 sind die in der Landwirtschaft einschließlich des Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbaues, der gewerblichen Tierhaltung und der Imkerei und die in der Fischerei gewonnenen Erzeugnisse, ferner die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Lebensmittel; ausgenommen sind die den Vorschriften des Weingesetzes unterliegenden Erzeugnisse.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Soweit es zur Durchführung von Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Qualitätsnormen, Verkaufsnormen oder ähnliche Vorschriften, die einer Regelung nach diesem Gesetz entsprechen, erforderlich ist, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

(Text neue Fassung)

(3) Soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Qualitätsnormen, Verkaufsnormen oder ähnliche Vorschriften, die einer Regelung nach diesem Gesetz entsprechen, erforderlich ist, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1. Vorschriften nach den §§ 2 und 3 erlassen,

vorherige Änderung

2. das Zuwiderhandeln gegen bestimmte in den Verordnungen des Rates oder der Kommission enthaltene Gebote oder Verbote mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro bedrohen.

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung von in Satz 1 genannten Verordnungen des Rates oder der Kommission Vorschriften zu erlassen über die Nichtanwendung von Qualitätsnormen, Verkaufsnormen oder ähnlichen Vorschriften, die einer Regelung nach diesem Gesetz entsprechen, soweit die Voraussetzungen für die Nichtanwendung nach den vom Rat oder der Kommission erlassenen Verordnungen bestimmt oder bestimmbar sind.



2. das Zuwiderhandeln gegen bestimmte in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union enthaltene Gebote oder Verbote mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro bedrohen.

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung von in Satz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Vorschriften zu erlassen über die Nichtanwendung von Qualitätsnormen, Verkaufsnormen oder ähnlichen Vorschriften, die einer Regelung nach diesem Gesetz entsprechen, soweit die Voraussetzungen für die Nichtanwendung nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestimmt oder bestimmbar sind.