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Änderung § 2 Handelsklassengesetz vom 15.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 Handelsklassengesetz, alle Änderungen durch Artikel 35 BMELV-EUAnpG am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des HdlKlG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 35 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) In Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 sind die Merkmale zu bestimmen, welche die Erzeugnisse mindestens aufweisen müssen, wenn diese nach gesetzlichen Handelsklassen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Als Merkmale können insbesondere bestimmt werden:

Qualität,

Herkunft,

Art und Weise sowie Zeitpunkt der Erzeugung, Gewinnung, Herstellung und Behandlung

Angebotszustand,

Reinheit und Zusammensetzung,

Sortierung und

Beständigkeit bestimmter Eigenschaften.

(2) In Rechtsverordnungen nach § 1 kann ferner vorgeschrieben werden:

1. Bezeichnung, Kennzeichnung, Aufmachung, Ausformung, Verpackung, Mengen- und Gewichtseinheiten für Erzeugnisse, die nach den gesetzlichen Handelsklassen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden;

2. daß bestimmte Erzeugnisse nur nach den gesetzlichen Handelsklassen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden dürfen;

3. daß in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren des Einzelhandels, die Handelsklasse anzugeben ist, unter der die Erzeugnisse jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden sind;

(Text alte Fassung)

4. daß für bestimmte Erzeugnisse, für die Vorschriften nach Nummer 2 oder entsprechende Vorschriften des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erlassen sind, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der gesetzlichen Handelsklasse geworben werden darf, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen;

5. daß Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, soweit sie amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen vornehmen, verpflichtet sind, ihre Notierungen oder Feststellungen auf die gesetzlichen Handelsklassen zu erstrecken oder, soweit Vorschriften nach Nummer 2 oder entsprechende Vorschriften des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erlassen sind, ihren Notierungen oder Feststellungen die gesetzlichen Handelsklassen zugrunde zu legen haben;

(Text neue Fassung)

4. daß für bestimmte Erzeugnisse, für die Vorschriften nach Nummer 2 oder entsprechende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassen sind, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der gesetzlichen Handelsklasse geworben werden darf, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen;

5. daß Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, soweit sie amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen vornehmen, verpflichtet sind, ihre Notierungen oder Feststellungen auf die gesetzlichen Handelsklassen zu erstrecken oder, soweit Vorschriften nach Nummer 2 oder entsprechende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassen sind, ihren Notierungen oder Feststellungen die gesetzlichen Handelsklassen zugrunde zu legen haben;

6. welche Verfahren

a) bei der Einreihung der Erzeugnisse in die gesetzlichen Handelsklassen und

b) bei der Nachprüfung der Einreihung

zu beachten sind.

(3) Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 sollen nur insoweit erlassen werden, als nicht entsprechende lebensmittelrechtliche Vorschriften oder Vorschriften des Eichgesetzes und der Durchführungsverordnungen zum Eichgesetz bestehen, die auch den Zielen des § 1 Abs. 1 gerecht werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)