Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 Handelsklassengesetz vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 Handelsklassengesetz, alle Änderungen durch Artikel 410 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des HdlKlG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 410 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen sowie der in § 1 Abs. 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die Überwachung beim Verbringen in das Inland oder aus dem Inland kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.

(2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Erzeugnisse im Sinne des § 1 zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, während der Geschäftszeit

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen sowie der in § 1 Abs. 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. 2 Die Überwachung beim Verbringen in das Inland oder aus dem Inland kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.

(2) 1 Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Erzeugnisse im Sinne des § 1 zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, während der Geschäftszeit

1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen;

3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

4. Auskunft verlangen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.



2 Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.

(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, daß die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.

(4) Erfolgt die Überwachung beim Verbringen in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für denjenigen, der die Erzeugnisse im Sinne des § 1 für den Betriebsinhaber in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

vorherige Änderung

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren der Überwachung beim Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu regeln.



(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren der Überwachung beim Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu regeln.