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Änderung § 2 Handelsklassengesetz vom 23.01.2016
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) (1) In Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 sind die Merkmale zu bestimmen, welche die Erzeugnisse mindestens aufweisen müssen, wenn diese nach gesetzlichen Handelsklassen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Als Merkmale können insbesondere bestimmt werden: | (Text neue Fassung) (1) 1 In Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 sind die Merkmale zu bestimmen, welche die Erzeugnisse mindestens aufweisen müssen, wenn diese nach gesetzlichen Handelsklassen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. 2 Als Merkmale können insbesondere bestimmt werden: |
Qualität, Herkunft, Art und Weise sowie Zeitpunkt der Erzeugung, Gewinnung, Herstellung und Behandlung Angebotszustand, Reinheit und Zusammensetzung, Sortierung und Beständigkeit bestimmter Eigenschaften. (2) In Rechtsverordnungen nach § 1 kann ferner vorgeschrieben werden: 1. Bezeichnung, Kennzeichnung, Aufmachung, Ausformung, Verpackung, Mengen- und Gewichtseinheiten für Erzeugnisse, die nach den gesetzlichen Handelsklassen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden; 2. daß bestimmte Erzeugnisse nur nach den gesetzlichen Handelsklassen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden dürfen; 3. daß in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren des Einzelhandels, die Handelsklasse anzugeben ist, unter der die Erzeugnisse jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden sind; | |
4. daß für bestimmte Erzeugnisse, für die Vorschriften nach Nummer 2 oder entsprechende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassen sind, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der gesetzlichen Handelsklasse geworben werden darf, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen; | 4. daß für bestimmte Erzeugnisse, für die Vorschriften nach Nummer 2 erlassen sind, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der gesetzlichen Handelsklasse geworben werden darf, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen; |
5. daß Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, soweit sie amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen vornehmen, verpflichtet sind, ihre Notierungen oder Feststellungen auf die gesetzlichen Handelsklassen zu erstrecken oder, soweit Vorschriften nach Nummer 2 oder entsprechende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassen sind, ihren Notierungen oder Feststellungen die gesetzlichen Handelsklassen zugrunde zu legen haben; 6. welche Verfahren a) bei der Einreihung der Erzeugnisse in die gesetzlichen Handelsklassen und b) bei der Nachprüfung der Einreihung zu beachten sind. (3) Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 sollen nur insoweit erlassen werden, als nicht entsprechende lebensmittelrechtliche Vorschriften oder Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestehen, die auch den Zielen des § 1 Abs. 1 gerecht werden. |
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