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Änderung § 10a EEWärmeG vom 01.05.2011
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§ 10a EEWärmeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung | § 10a EEWärmeG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619 |
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(Text alte Fassung) § 10a (neu) | (Text neue Fassung)§ 10a Information über die Vorbildfunktion |
1 Die öffentliche Hand muss über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Internet oder auf sonstige geeignete Weise informieren; dies kann auch im Rahmen der aktiven und systematischen Information der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen geschehen. 2 Die öffentliche Hand muss insbesondere über Folgendes informieren: 1. im Falle der Nutzung von Biomasse über die Erfüllung des in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 5a vorgesehenen Mindestanteils in den ersten 15 Kalenderjahren ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizungsanlage oder des Abschlusses der grundlegenden Renovierung, 2. im Falle der Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 über die Berechnung und die Annahmen, die der Berechnung zugrunde gelegt worden sind. |
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