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Änderung § 15 EEWärmeG vom 01.05.2011
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§ 15 EEWärmeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung | § 15 EEWärmeG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Verhältnis zu Nutzungspflichten | |
(Text alte Fassung) (1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 3 Abs. 2 dienen. | (Text neue Fassung) (1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1, der Pflicht nach § 3 Absatz 2 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 dienen. |
(2) Absatz 1 gilt nicht bei den folgenden Maßnahmen: 1. Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die | |
a) im Falle des § 3 Abs. 1 anspruchsvoller als die Anforderungen nach den Nummern I bis V der Anlage zu diesem Gesetz oder b) im Falle des § 3 Abs. 2 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht | a) im Falle des § 3 Absatz 1 oder 2 anspruchsvoller als die Anforderungen nach den Nummern I bis VI der Anlage zu diesem Gesetz oder b) im Falle des § 3 Absatz 4 Nummer 2 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht |
sind, | |
2. Maßnahmen, die den Wärmeenergiebedarf zu einem Anteil decken, der a) im Falle des § 3 Abs. 1 um 50 Prozent höher als der Mindestanteil nach § 5 oder b) im Falle des § 3 Abs. 2 höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil | 2. Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der a) im Falle des § 3 Absatz 1 oder 2 um 50 Prozent höher als der Mindestanteil nach § 5 oder § 5a oder b) im Falle des § 3 Absatz 4 Nummer 2 höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil |
ist, 3. Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verbunden werden, 4. Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen auch für die Heizung eines Gebäudes und 5. Maßnahmen zur Nutzung von Tiefengeothermie. (3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2 auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden. (4) Einzelheiten werden in den Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 geregelt. (5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, bleiben unberührt. |
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