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Artikel 5 - Risikobegrenzungsgesetz (RisikoBegrG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2009 WpAV § 17

§ 17 der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden in Nummer 5 am Ende das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 6 am Ende der Punkt durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

„7. die Angabe, ob und wie viele Stimmrechte durch Ausübung des durch Finanzinstrumente nach § 25 Abs. 1 Satz 1 verliehenen Rechts, Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwerben, erlangt wurden."

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Nr. 1 und 2" durch die Angabe „Nr. 1, 2, 4 und 6" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird der Satzteil vor dem Semikolon wie folgt gefasst:

„die Summe des Anteils aus gehaltenen Stimmrechten und des Anteils an Stimmrechten, der bestände, wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente die Aktien hielte, die auf Grund der förmlichen Vereinbarung erworben werden können, sowie die Angabe, ob die Schwelle mit der Summe überschritten, unterschritten oder erreicht wurde".

c)
Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt:

„2a. die Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestände, wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente die Aktien hielte, die auf Grund der förmlichen Vereinbarung erworben werden können; die Angabe des Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten beziehen,

2b.
die Höhe des gehaltenen Stimmrechtsanteils in Bezug auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist, und in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung,".

d)
Nummer 4 wird gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 5 Risikobegrenzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 RisikoBegrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RisikoBegrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 RisikoBegrG Inkrafttreten
... 1 Nr. 3 und Artikel 5 treten am 1. März 2009 in Kraft. Artikel 1 Nr. 4 tritt am 31. Mai 2009 in Kraft. Im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 6 AnlSVG Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
... Insiderverzeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt ...