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Artikel 8 - Risikobegrenzungsgesetz (RisikoBegrG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. August 2008 ZPO § 769, § 799a (neu)

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 799 folgende Angabe eingefügt:

„§ 799a Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger".

2.
In § 769 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

„Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet."

3.
Nach § 799 wird folgender § 799a eingefügt:

„§ 799a Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger

Hat sich der Eigentümer eines Grundstücks in Ansehung einer Hypothek oder Grundschuld in einer Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterworfen und betreibt ein anderer als der in der Urkunde bezeichnete Gläubiger die Vollstreckung, so ist dieser, soweit die Vollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt wird, dem Schuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem durch die Vollstreckung aus der Urkunde oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entsteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich der Schuldner wegen der Forderungen, zu deren Sicherung das Grundpfandrecht bestellt worden ist, oder wegen der Forderung aus einem demselben Zweck dienenden Schuldanerkenntnis der sofortigen Vollstreckung in sein Vermögen unterworfen hat."

 
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Zitierungen von Artikel 8 Risikobegrenzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 RisikoBegrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RisikoBegrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 8 MoMiG Änderung der Zivilprozessordnung
... 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert: 1. In ...