Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. August 2008 UBGG § 1, § 1a, § 4, § 15, § 16, § 17, § 24, § 2, § 3, § 5

Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), zuletzt geändert durch Artikel 19a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften."

2.
§ 1a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind die von der zuständigen Behörde als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannten Gesellschaften."

b)
Der bisherige Absatz 1 wird neuer Absatz 2.

c)
Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Unternehmensbeteiligungen sind Eigenkapitalbeteiligungen an Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Gesellschaften vergleichbarer ausländischer Rechtsformen. Als Unternehmensbeteiligungen gelten auch Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs und Genussrechte."

d)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 4 und 5.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Wort „überschritten" die Wörter „je Beteiligung" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Unternehmensbeteiligungen nur an Unternehmen erwerben, bei denen mindestens einer der zur Geschäftsführung Berechtigten eine natürliche Person ist, die unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 10 vom Hundert an den Stimmrechten des Unternehmens beteiligt ist. Bei einer Kommanditgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn ein Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft an der Kommanditgesellschaft beteiligt ist und dabei über mindestens 10 vom Hundert an den Stimmrechten der Kommanditgesellschaft verfügt. Mehrheitsbeteiligungen der integrierten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften müssen vor Ablauf eines Jahres so zurückgeführt werden, dass die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht mehr als 49 vom Hundert der Stimmrechte hält. Satz 1 gilt nicht für Unternehmensbeteiligungen nach § 1a Abs. 3 Satz 2."

c)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „zwölf Jahre" jeweils durch die Angabe „15 Jahre" ersetzt.

4.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Antrag" durch das Wort „Anerkennung" ersetzt.

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

c)
Dem Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde."

5.
In § 16 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 15" durch die Angabe „§ 15 Abs. 2" ersetzt.

6.
In § 17 werden in Nummer 2 das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4. die offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 7 Abs. 1 verstößt."

7.
§ 24 wird wie folgt gefasst:

„§ 24 Gesellschafterdarlehen

Hat die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oder ein an ihr beteiligter Gesellschafter einem Unternehmen, an dem die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen, ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung nicht anzuwenden."

8.
In § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, § 5 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 und § 17 Nr. 3 werden jeweils die Wörter „Wagniskapitalbeteiligung" und „Wagniskapitalbeteiligungen" durch die Wörter „Unternehmensbeteiligung" und „Unternehmensbeteiligungen" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 MoRaKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 MoRaKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MoRaKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 21 MoMiG Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
... der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) geändert worden ist, werden die ... --- Anm. d. Red.: die zu ändernde Passage wurde bereits durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) entfernt.  ...