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§ 5 - Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV)

V. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1680 (Nr. 36); aufgehoben durch § 10 V. v. 18.10.2022 BGBl. I S. 1803
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 610-6-8-1 Allgemeines Steuerrecht
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§ 5 Kapitalisierungszinssatz



Zur Bestimmung des jeweils angemessenen Kapitalisierungszinssatzes ist unter Berücksichtigung der Steuerbelastung vom Zins für eine risikolose Investition auszugehen, auf den ein funktions- und risikoadäquater Zuschlag vorzunehmen ist. Die Laufzeit der vergleichbaren risikolosen Investition richtet sich danach, wie lange die übernommene Funktion voraussichtlich ausgeübt wird. Der Zuschlag ist so zu bemessen, dass er sowohl für das übernehmende als auch für das verlagernde Unternehmen die in vergleichbaren Fällen jeweils unternehmensübliche Risikobeurteilung berücksichtigt.

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Zitierungen von § 5 FVerlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FVerlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FVerlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FVerlV Wert des Transferpakets (vom 01.01.2013)
... Gewinnerwartungen der beteiligten Unternehmen, angemessene Kapitalisierungszinssätze (§ 5 ) und ein von den Umständen der Funktionsausübung abhängiger ...