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§ 8 - Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV)

V. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1680 (Nr. 36); aufgehoben durch § 10 V. v. 18.10.2022 BGBl. I S. 1803
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 610-6-8-1 Allgemeines Steuerrecht
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§ 8 Schadenersatz-, Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche



Gesetzliche oder vertragliche Schadenersatz-, Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche sowie Ansprüche, die voneinander unabhängigen Dritten zustünden, wenn ihre Handlungsmöglichkeiten vertraglich oder tatsächlich ausgeschlossen würden, können der Besteuerung einer Funktionsverlagerung zu Grunde gelegt werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass solche Dritte unter ähnlichen Umständen in vergleichbarer Art und Weise verfahren wären. Der Steuerpflichtige muss zusätzlich glaubhaft machen, dass keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter und Vorteile übertragen oder zur Nutzung überlassen worden sind, es sei denn, die Übertragung oder Überlassung ist zwingende Folge von Ansprüchen im Sinne des Satzes 1.