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§ 5 - Leistungsbezügeverordnung FH Bund (FHBLeistBV)

V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3550
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 2032-1-33 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss

§ 5 Forschungs- und Lehrzulagen



(1) Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben an der FH Bund (Drittmittel) einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber für diesen Zweck ausdrücklich Mittel bestimmt hat und die Zulagenbeträge neben den sonstigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens durch die Drittmittel gedeckt sind.

(2) Zulagen nach Absatz 1 können als laufende monatliche Zahlungen, längstens für die Dauer des Forschungs- oder Lehrvorhabens, oder als Einmalzahlung vergeben werden. Sie dürfen jährlich den Betrag des Jahresgrundgehalts der Professorin oder des Professors nicht überschreiten.



 

Zitierungen von § 5 FHBLeistBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FHBLeistBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FHBLeistBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FHBLeistBV Besondere Leistungsbezüge
... Drittmittelerfolgen, soweit hierfür nicht eine Forschungs- und Lehrzulage nach § 5 gewährt wird, sowie Tätigkeiten bei Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen ...
§ 7 FHBLeistBV Sonstige Bestimmungen
... grundsätzlich nebeneinander wie auch neben Forschungs- und Lehrzulagen nach § 5 gewährt werden. Eine gleichzeitige Vergabe mehrerer besonderer Leistungsbezüge und ... nach den §§ 3 und 4 sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 5 entscheidet mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten der FH Bund die jeweils ...