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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften (BArbZuUrlRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1684 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.09.2012 BGBl. I S. 2017
Geltung ab 01.09.2008, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 1 Änderung der Arbeitszeitverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2008 AZV § 13

§ 13 der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427) wird wie folgt geändert:

1.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2.
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

„(2) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht und sich die Beamtin oder der Beamte hierzu schriftlich bereit erklärt. Beamtinnen und Beamten, die sich hierzu nicht bereit erklären, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Erklärung kann mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen werden. Die Beamtinnen und Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeit schriftlich hinzuweisen.

(3) In den Dienstbehörden sind Listen aller Beamtinnen und Beamten zu führen, die eine nach Absatz 2 Satz 1 verlängerte Arbeitszeit leisten. Die Listen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen. Auf Ersuchen sind die zuständigen Behörden über diese Beamtinnen und Beamten zu unterrichten."

 
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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BArbZuUrlRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BArbZuUrlRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
V. v. 16.12.2010 BAnz S. 4262; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2191
Artikel 1 1. AZVÄndV
... § 7 der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1684) geändert worden ist, wird folgender ...