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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften (BArbZuUrlRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1684 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.09.2012 BGBl. I S. 2017
Geltung ab 01.09.2008, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 2 Änderung der Erholungsurlaubsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2008 EUrlV § 5, § 7

Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 27. April 2007 (BGBl. I S. 604), wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „§ 3b Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung" durch die Angabe „§ 9 der Arbeitszeitverordnung" ersetzt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „neun" durch das Wort „zwölf" ersetzt.

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern eine von Satz 2 abweichende Regelung treffen."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BArbZuUrlRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BArbZuUrlRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2104
Artikel 1 12. EUrlVÄndV
... der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1684) geändert worden ist, wird wie folgt ...