Die
Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. November 2004 (BGBl. I S. 2836), zuletzt geändert durch Artikel
2 Abs. 1 des Gesetzes vom
16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 5 wird die Angabe „§ 6 Satz 3 bis 5" durch die Angabe „§ 6 Satz 3 und 4" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Satz 4 zustehende Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen."
- 2.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen oder" durch die Wörter „einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder in der Verwaltung oder" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden nach den Wörtern „oder überstaatlichen Einrichtung" die Wörter „oder in der Verwaltung" eingefügt.
- 3.
- § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7. schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes für jedes Kind bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr,".
- b)
- Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 7 kann Beamtinnen und Beamten, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreiten, darüber hinaus Urlaub bis zum Umfang von insgesamt 75 Prozent der in § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 bis 8 wird Urlaub nur gewährt, soweit keine andere Person zur Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht. In diesen Fällen können auch halbe Urlaubstage gewährt werden, deren Länge sich nach der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit richtet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 und 7 muss die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege der erkrankten Person ärztlich bescheinigt werden."
- c)
- Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „von Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Satz 2" durch die Angabe „von Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Satz 2 bis 5" ersetzt.
- d)
- Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter „Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost" durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" und die Angabe „Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Satz 2" durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Satz 2 bis 5" ersetzt.
- e)
- Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842