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Änderung § 13 GwG vom 26.02.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 GwG, alle Änderungen durch Artikel 1 GwGErgG am 26. Februar 2013 und Änderungshistorie des GwGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13 GwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung | § 13 GwG n.F. (neue Fassung) in der am 26.02.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 268 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Freistellung von der Verantwortlichkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Wer Sachverhalte im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 meldet oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung erstattet, kann wegen dieser Meldung oder Strafanzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden. | (Text neue Fassung) (1) Wer Sachverhalte im Sinne des § 11 Absatz 1 meldet oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung erstattet, kann wegen dieser Meldung oder Strafanzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden. |
(2) Gleiches gilt, wenn ein Beschäftigter einen Sachverhalt seinem Vorgesetzten oder einer unternehmensintern für die Entgegennahme einer solchen Meldung zuständigen Stelle mitteilt. |
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