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Änderung § 14 GwG vom 29.12.2011
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§ 14 GwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2011 geltenden Fassung | § 14 GwG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959 |
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(Text alte Fassung) § 14 Anzeige von Verdachtsfällen durch Behörden | (Text neue Fassung)§ 14 Meldepflicht von Behörden |
(1) Die nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörden haben bei Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird, diese unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und in Kopie dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - anzuzeigen. (2) Die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die für die Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatmärkte zuständigen Behörden haben bei Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Tat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird, diese unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und in Kopie dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - anzuzeigen. | (1) 1 Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, hat die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde diese Tatsachen unverzüglich dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden. 2 Für die Behörden gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 bis 8 findet § 11 Absatz 3 entsprechende Anwendung. (2) Absatz 1 gilt für die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die für die Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatemärkte zuständigen Behörden entsprechend. |
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