Artikel 5 - Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)

Artikel 5 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. August 2008 ZollVG § 12a

§ 12a des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 des Geldwäschegesetzes" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 31b Abs. 3" die Wörter „sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" eingefügt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Finanzbehörden ist zulässig, soweit ihre Kenntnis von Bedeutung sein kann zur Durchführung

1.
eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen,

2.
eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat,

3.
eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder

4.
eines Verwaltungsverfahrens wegen unerlaubter Finanztransferdienstleistungen."

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Zitierungen von Artikel 5 GwBekErgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 GwBekErgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwBekErgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 17 MEG III Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
... vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird aufgehoben. ...


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