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§ 1 - Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz im Bereich der Bundeswehr (BwBDSGOWiZustV)

V. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1711 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 299
Geltung ab 21.08.2008; FNA: 454-1-1-18 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 1 Zuständigkeit



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes wird für den Bereich der Bundeswehr auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen. Für das Bundesministerium der Verteidigung bleibt das Ministerium selbst zuständig.





 

Frühere Fassungen von § 1 BwBDSGOWiZustV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.03.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz im Bereich der Bundeswehr
vom 09.03.2015 BGBl. I S. 299

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 BwBDSGOWiZustV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BwBDSGOWiZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwBDSGOWiZustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz im Bereich der Bundeswehr
V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 299
Artikel 1 BwBDSGOWiZustVÄndV
... § 1 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von ...