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§ 2 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Geltung ab 30.08.2008; FNA: 96-1-49 Luftverkehr
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§ 2 Arten der Flugfunkzeugnisse



(1) Folgende Flugfunkzeugnisse werden ausgestellt:

1.
Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst (BZF II),

2.
Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst (BZF I),

3.
Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis E für den Flugfunkdienst in englischer Sprache (BZF E),

4.
Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF),

5.
Allgemeines Sprechfunkzeugnis E für den Flugfunkdienst in englischer Sprache (AZF E).

(2) 1Welches der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse jeweils erforderlich ist, richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle. 2Vorbehaltlich der Bestimmungen von Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 70/2014 (ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 25) geändert worden ist berechtigt

1.
das BZF II, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache auszuüben;

2.
das BZF I, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk in deutscher und englischer Sprache auszuüben;

3.
das BZF E, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk in englischer Sprache auszuüben;

4.
das AZF, bei Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln den Sprechfunk in deutscher und englischer Sprache auszuüben;

5.
das AZF E, bei Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln den Sprechfunk in englischer Sprache auszuüben.

(3) Für gültige Militärluftfahrzeugführerscheine, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheine oder Militärische Lizenzen für den Flugverkehrskontrolldienst der Bundeswehr gilt Folgendes:

1.
Sofern ein solches Zeugnis zur Ausübung des Sprechfunks bei Flügen nach Instrumentenflugregeln berechtigt, darf der Inhaber den Sprechfunk bei Boden- oder Luftfunkstellen uneingeschränkt ausüben.

2.
Sofern ein solches Zeugnis zur Ausübung des Sprechfunks bei Flügen nach Sichtflugregeln berechtigt, darf der Inhaber den Sprechfunk bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art ausüben.

(4) Für Lizenzscheine nach Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S.1) gilt Absatz 3 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 2 FlugfunkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2019Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
vom 11.03.2019 BGBl. I S. 330
aktuell vorher 06.11.2015Artikel 7 Verordnung zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010
vom 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
aktuell vorher 01.05.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
vom 07.02.2012 BGBl. I S. 183
aktuellvor 01.05.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 FlugfunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugfunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FlugfunkV Allgemeines (vom 01.06.2019)
... auf den Betriebsflächen eines Flughafens bewegen; 7. nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 und 4 dieser Verordnung; 8. durch Einsatzkräfte der Feuerwehren von Flughafenunternehmen ...
§ 13 FlugfunkV Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr (vom 01.06.2019)
... ausgestellt: 1. das BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind, oder 2. das AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks ... sind, oder 2. das AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind. (2) Über den Antrag entscheidet die Bundesnetzagentur.  ...
§ 13a FlugfunkV Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst (vom 01.06.2019)
... ausgestellt: 1. das BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind, 2. das BZF E, wenn sie ... BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind, 2. das BZF E, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend ... berechtigt sind, 2. das BZF E, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind, 3. das AZF, wenn sie zur ... BZF E, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind, 3. das AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend ... 2 berechtigt sind, 3. das AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind oder 4. das AZF E, wenn ... AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind oder 4. das AZF E, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks ... sind oder 4. das AZF E, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind und die ... AZF E, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind und die Ausbildungsorganisation bestätigt, dass der Lizenzinhaber ...
§ 17 FlugfunkV Entziehung eines Flugfunkzeugnisses (vom 01.06.2019)
... Ausfall der Funkverbindung, verstoßen hat oder 2. entgegen den Bestimmungen des § 2 Absatz 2 bis 4 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausübt. (2) Die Bundesnetzagentur entzieht ...
§ 20 FlugfunkV Übergangsbestimmungen (vom 01.05.2012)
... für den Sprechfunkdienst werden auf Antrag in neue Flugfunkzeugnisse nach § 2 umgetauscht. Hierbei entsprechen 1. das Beschränkt Gültige ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Artikel 1 3. FlugfunkVÄndV
...  a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 und 4 dieser Verordnung;". b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:  ... Absatz 5 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort ... ausgestellt: 1. das BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind, 2. das BZF E, wenn sie ... BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind, 2. das BZF E, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend ... berechtigt sind, 2. das BZF E, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind, 3. das AZF, wenn sie zur ... BZF E, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind, 3. das AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend ... 2 berechtigt sind, 3. das AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind oder 4. das AZF E, wenn ... AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind oder 4. das AZF E, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks ... sind oder 4. das AZF E, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind und die ... AZF E, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind und die Ausbildungsorganisation bestätigt, dass der Lizenzinhaber ... 17 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. entgegen den Bestimmungen des § 2 Absatz 2 bis 4 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausübt." 8. In Anlage 2 wird Nummer 5 ...

Verordnung zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010
V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Artikel 7 LuftVOEV 2015 Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
... (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des § 26a Absatz 1 Satz 3 der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Artikel 1 2. FlugfunkVÄndV
... 2009 (BGBl. I S. 746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... „1. das BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind, oder 2. das AZF, wenn sie zur Ausübung des ... sind, oder 2. das AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ... worden ist, verstoßen hat oder 2. entgegen den Bestimmungen des § 2 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausübt." b) Folgender ...