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§ 3 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Geltung ab 30.08.2008; FNA: 96-1-49 Luftverkehr
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§ 3 Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen



Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen sind:

1.
die Vollendung

a)
des 15. Lebensjahres für das BZF II, das BZF I und das BZF E,

b)
des 18. Lebensjahres für das AZF und das AZF E,

2.
für das AZF das Innehaben des BZF I oder BZF II,

3.
für das AZF E das Innehaben des BZF E und

4.
das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung.



 
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Frühere Fassungen von § 3 FlugfunkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
vom 07.02.2012 BGBl. I S. 183

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 FlugfunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugfunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FlugfunkV Zulassung zur Prüfung (vom 01.05.2012)
... Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn 1. die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 erfüllt sind, 2. die Anmeldeunterlagen nach § 5 ...
§ 8 FlugfunkV Prüfung (vom 01.05.2012)
... Die Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters nach § 3 Nummer 1 abgenommen werden. Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Artikel 1 2. FlugfunkVÄndV
... den Sprechfunk in englischer Sprache auszuüben." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 erfüllt sind,". b) Absatz 2 wird wie folgt ... Die Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters nach § 3 Nummer 1 abgenommen werden. Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem ...