§ 6 Zulassung zur Prüfung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 erfüllt sind,
- 2.
- die Anmeldeunterlagen nach § 5 vollständig sind und
- 3.
- die Prüfungsgebühren nach § 18 eingegangen sind.
(2) Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag des Bewerbers auch nach der erfolgten Zulassung nach Absatz 1 die Zulassungsentscheidung auf eine andere Flugfunkzeugnisart ändern. Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 10 FlugfunkV Zusatzprüfung (vom 01.05.2012) ... und für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Bestimmungen der §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden. (3) Hat der Bewerber die Zusatzprüfung nicht ...
Zitat in folgenden NormenZweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Anhang 2 2. FlugfunkVÄndV ... der beantragten Flugfunkzeugnisart nach § 6 Absatz 2 23 9 Verlegung eines Prüfungstermins nach § 8 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Artikel 1 2. FlugfunkVÄndV ... und der letzte Satz gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ... und für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Bestimmungen der §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden." 8. § 11 wird wie folgt geändert: ... zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen nach dieser Verordnung verbunden werden. Die §§ 5, 6 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 7, die §§ 19 und 20 sind entsprechend ...
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