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§ 7 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Geltung ab 30.08.2008; FNA: 96-1-49 Luftverkehr
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§ 7 Prüfungsausschuss



(1) Der Prüfungsausschuss für die Prüfung zum Erwerb eines Flugfunkzeugnisses besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer.

(2) Der Präsident der Prüfungsbehörde beruft den Vorsitzenden und die Beisitzer. Die Beisitzer sollen fachkundige Personen, insbesondere aus dem Bereich des Flugsicherungspersonals oder des Luftfahrtpersonals sein.

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