§ 12 Anerkennung von Prüfungen zum Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung
- 1.
- die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer, Verkehrshubschrauberführer, Luftschiffführer oder Bordwarte auf Hubschraubern in der Bundespolizei und bei den Polizeien der Länder der Prüfung zum Erwerb des BZF II oder BZF I;
- 2.
- die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeugführer oder Freiballonführer der Prüfung zum Erwerb des BZF II oder BZF I und
- 3.
- die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis zum Verkehrsflugzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung der Prüfung zum Erwerb des AZF.
(2) 1Das Flugfunkzeugnis wird durch die Bundesnetzagentur ausgestellt und dem Bewerber ausgehändigt. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann festlegen, dass die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes von den zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder erteilt und im Luftfahrerschein eingetragen wird.
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interne VerweiseAnlage 2 FlugfunkV (zu § 18 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.06.2019) ... (§ 11) 81 5 Bearbeiten eines Antrags nach den §§ 12 , 13, 13a oder 14 a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 ... 12, 13, 13a oder 14 a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 35 b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer ...
Zitat in folgenden NormenZweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Anhang 2 2. FlugfunkVÄndV ... 11) 81 5 Bearbeiten eines Antrags nach § 12 , § 13 oder § 14 a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses ... oder § 14 a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 35 b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Artikel 1 3. FlugfunkVÄndV ... der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S.1) gilt Absatz 3 entsprechend." 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... 8. In Anlage 2 wird Nummer 5 wie folgt geändert: a) Die Wörter „nach § 12 , § 13 oder § 14" werden durch die Wörter „nach den §§ 12, 13, ... „nach § 12, § 13 oder § 14" werden durch die Wörter „nach den §§ 12 , 13, 13a oder 14" ersetzt. b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746
Artikel 1 1. FlugfunkVÄndV ... § 21 30 7 Bearbeiten eines Antrags nach § 12 , § 13 oder § 14 a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses ... oder § 14 a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 35 b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Artikel 1 2. FlugfunkVÄndV ... wie folgt gefasst: „(2) § 8 gilt entsprechend." 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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