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§ 13 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)
V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Geltung ab 30.08.2008; FNA: 96-1-49 Luftverkehr
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Geltung ab 30.08.2008; FNA: 96-1-49 Luftverkehr
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§ 13 Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr
(1) Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr über den Besitz eines Militärluftfahrzeugführerscheines, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheines oder einer Militärischen Lizenz für den Flugverkehrskontrolldienst wird auf Antrag ausgestellt:
- 1.
- das BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind, oder
- 2.
- das AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind.
(2) Über den Antrag entscheidet die Bundesnetzagentur.
(3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses ist unter Angabe der beantragten Zeugnisart die Bescheinigung der Bundeswehr nach Absatz 1 beizufügen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse V. v. 11. März 2019 BGBl. I S. 330 m.W.v. 1. Juni 2019
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Frühere Fassungen von § 13 FlugfunkV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2019 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 11.03.2019 BGBl. I S. 330 |
aktuell vorher | 01.05.2012 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 07.02.2012 BGBl. I S. 183 |
aktuell | vor 01.05.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 FlugfunkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlugfunkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 2 FlugfunkV (zu § 18 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.06.2019)
... 5 Bearbeiten eines Antrags nach den §§ 12, 13 , 13a oder 14 a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 ... Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr ( § 13 ) oder an Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst (§ ...
Zitat in folgenden Normen
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Anhang 2 2. FlugfunkVÄndV
... 5 Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14 a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § ... Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13 ) 35 c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises an Inhaber eines ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Artikel 1 3. FlugfunkVÄndV
... der Länder erteilt und im Luftfahrerschein eingetragen wird." 4. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „militärischen Erlaubnisscheines für den ... Lizenz für den Flugverkehrskontrolldienst" ersetzt. 5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Erwerb von ... 2 wird Nummer 5 wie folgt geändert: a) Die Wörter „nach § 12, § 13 oder § 14" werden durch die Wörter „nach den §§ 12, 13, 13a oder ... 12, § 13 oder § 14" werden durch die Wörter „nach den §§ 12, 13 , 13a oder 14" ersetzt. b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ... Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr ( § 13 ) oder an Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst (§ ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746
Artikel 1 1. FlugfunkVÄndV
... 7 Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14 a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § ... Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13 ) 37 c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises bei Inhabern eines ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Artikel 1 2. FlugfunkVÄndV
... erteilt und im Luftfahrerschein eingetragen wird." 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ...
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