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§ 14 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)
V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Geltung ab 30.08.2008; FNA: 96-1-49 Luftverkehr
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Geltung ab 30.08.2008; FNA: 96-1-49 Luftverkehr
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§ 14 Anerkennung von Flugfunkzeugnissen
(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Flugfunkzeugnisse können anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass das gültige Flugfunkzeugnis unter Prüfungsbedingungen erworben wurde, die denen eines entsprechenden Flugfunkzeugnisses der Bundesrepublik Deutschland mindestens gleichwertig sind. Gleichwertigkeit und Anerkennung von gültigen Flugfunkzeugnissen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden sind, werden bei der Bundesnetzagentur geprüft und festgelegt. Die allgemeine Anerkennung kann mit der Maßgabe erfolgen, dass die Inhaber von gültigen Flugfunkzeugnissen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden sind, nur zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache berechtigt sind. Die Anerkennung kann formlos erfolgen. Die Anerkennung im Einzelfall richtet sich nach den Absätzen 2 bis 6.
(2) Soweit die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist, kann die Ausstellung eines Flugfunkzeugnisses von einer vereinfachten Prüfung abhängig gemacht werden. Besteht der Antragsteller die vereinfachte Prüfung nicht, so kann er diese wiederholt ablegen. *) Der Umfang der vereinfachten Prüfung ergibt sich aus der Anlage 1. Für vereinfachte Prüfungen sind die Bestimmungen des § 8 entsprechend anzuwenden.
(3) Dem Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt, jedoch unter Prüfungsbedingungen erworben wurde, die unabhängig von Fertigkeiten in deutscher Sprache denen eines entsprechenden Flugfunkzeugnisses der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind, kann auf Antrag ein Berechtigungsausweis ausgestellt werden, der den Inhaber nur zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache berechtigt.
(4) Der Berechtigungsausweis gilt nur in Verbindung mit dem gültigen Flugfunkzeugnis nach Absatz 3.
(5) Über den Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses oder eines Berechtigungsausweises entscheidet die Bundesnetzagentur. Dem Antrag ist das gültige Flugfunkzeugnis nach Absatz 3 oder dessen Ablichtung zur Einsichtnahme beizufügen. Sofern dieses Flugfunkzeugnis nur in Verbindung mit einem gültigen Luftfahrerschein gültig ist, so ist dem Antrag eine Ablichtung des gültigen Luftfahrerscheines beizufügen.
(6) Gültige Flugfunkzeugnisse, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind und zur Ausübung des Sprechfunks in englischer Sprache berechtigen, werden in dem vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang allgemein und formlos anerkannt.
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- *)
- Anm. d. Red.: Änderung durch Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa V. v. 7. Februar 2012 (BGBl. I S. 183) wurde sinngemäß durchgeführt ("Wiederholung" statt "Wiederholungsprüfung" ersetzt)
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse V. v. 7. Februar 2012 BGBl. I S. 183 m.W.v. 1. Mai 2012
Frühere Fassungen von § 14 FlugfunkV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2012 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 07.02.2012 BGBl. I S. 183 |
aktuell vorher | 16.04.2009 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 31.03.2009 BGBl. I S. 746 |
aktuell | vor 16.04.2009 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 FlugfunkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlugfunkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 FlugfunkV Entziehung eines Flugfunkzeugnisses (vom 01.06.2019)
... an die Bundesnetzagentur zurückzugeben. (4) Für den Berechtigungsausweis nach § 14 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend ...
Anlage 1 FlugfunkV (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen (vom 06.11.2015)
... die Inhaber des BZF II sind, und in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im ... die deutsche Sprache; 2.2.4 in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im ... Radarverfahren; 4.1.4 in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im ... die deutsche Sprache; 4.2.4 in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im ...
Anlage 2 FlugfunkV (zu § 18 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.06.2019)
... 5 Bearbeiten eines Antrags nach den §§ 12, 13, 13a oder 14 a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 ... Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde ( § 14 ) 47 d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines ... das au- ßerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde ( § 14 ), ohne verein- fachte Prüfung 43 e) Ausstellen eines ... das au- ßerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde ( § 14 ), mit vereinfachter Prüfung 82 6 Abnahme einer ...
Zitat in folgenden Normen
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... der Prüfungen zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen (§ 14 FlugfunkV) Gebühr gemäß § 18 FlugfunkV in der jeweils geltenden ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Anhang 1 2. FlugfunkVÄndV
... 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen ... die Inhaber des BZF II sind, und in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im ... die deutsche Sprache; 2.2.4 in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im ... Radarverfahren; 4.1.4 in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im ... die deutsche Sprache; 4.2.4 in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im ...
Anhang 2 2. FlugfunkVÄndV
... 5 Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14 a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 ... das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14 ) 47 d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines ... das au- ßerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14 ), ohne verein- fachte Prüfung 43 e) Ausstellen eines ... das au- ßerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14 ), mit vereinfachter Prüfung 82 6 Abnahme einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Artikel 1 3. FlugfunkVÄndV
... 5 wie folgt geändert: a) Die Wörter „nach § 12, § 13 oder § 14 " werden durch die Wörter „nach den §§ 12, 13, 13a oder 14" ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746
Artikel 1 1. FlugfunkVÄndV
... Zusatzprüfung" durch das Wort „diese" ersetzt. 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Anlage" ... wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen". ... folgt gefasst: „2.2.5 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im ... folgt gefasst: „3.2.4 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im ... 7 Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14 a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 ... nisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14 ) 51 d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines ... das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14 ) ohne vereinfachte Prüfung 49 e) Ausstellen eines ... das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14 ) mit vereinfachter Prüfung 100 8 Ablehnung eines ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Artikel 1 2. FlugfunkVÄndV
... die Bescheinigung der Bundeswehr nach Absatz 1 beizufügen." 11. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... Absatz 4 wird angefügt: „(4) Für den Berechtigungsausweis nach § 14 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden." 14. Dem § 18 ...
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