(2) Für die Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 ist der Prüfungsausschuss mit mindestens einem Mitglied zu besetzen, das hinreichend qualifiziert ist, über die Kenntnisse der englischen Sprache gemäß den Anforderungen der
Verordnung über Luftfahrtpersonal entscheiden zu können.
(4)
1Bei erfolgreicher Sprachprüfung stellt die Bundesnetzagentur eine Bescheinigung über den Nachweis der nach der
Verordnung über Luftfahrtpersonal geforderten Kenntnisse der englischen Sprache aus.
2Bei erfolgreicher Verlängerungsprüfung kann die Bundesnetzagentur durch Eintrag in den Luftfahrerschein die Gültigkeit des Nachweises verlängern.
(5) 1Die Bundesnetzagentur legt im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt Einzelheiten fest zu
- 1.
- Inhalt und Umfang der Sprachprüfung nach Absatz 1,
- 2.
- der Möglichkeit, die Sprachprüfung nach Absatz 1 im Fall des Nichtbestehens wiederholt abzulegen, sowie
- 3.
- Inhalt und Umfang der Verlängerungsprüfung nach Absatz 1.
2Die Festlegungen werden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746
V. v. 12.09.2008 BGBl. I S. 1834
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183