§ 16 Zweitschriften
Für ein in Verlust geratenes Flugfunkzeugnis, für einen in Verlust geratenen Berechtigungsausweis oder für eine in Verlust geratene Bescheinigung der Sprachprüfung kann eine Zweitschrift ausgestellt werden. Dasselbe gilt, wenn das Zeugnis, der Berechtigungsausweis oder die Bescheinigung der Sprachprüfung unbrauchbar geworden ist. Im Fall der Unbrauchbarkeit ist die Urschrift vor dem Ausstellen der Zweitschrift zurückzugeben.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenZweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Anhang 2 2. FlugfunkVÄndV ... eines Berechtigungs- ausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16 35 8 Änderung der beantragten Flugfunkzeugnisart nach ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746
Artikel 1 1. FlugfunkVÄndV ... eines Berechtigungsausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16 35 b) eines Flugfunkzeugnisses (Umtausch) nach § 21 ...
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