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§ 20 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)
V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Geltung ab 30.08.2008; FNA: 96-1-49 Luftverkehr
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Geltung ab 30.08.2008; FNA: 96-1-49 Luftverkehr
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§ 20 Übergangsbestimmungen
Die nach dem 30. April 1955, jedoch vor dem 16. Mai 1968 von der Deutschen Bundespost ausgestellten Flugfunkzeugnisse sowie die von der Bundesanstalt für Flugsicherung erteilten Zulassungsscheine für den Sprechfunkdienst werden auf Antrag in neue Flugfunkzeugnisse nach § 2 umgetauscht. Hierbei entsprechen
- 1.
- das Beschränkt Gültige Flugfunksprechzeugnis dem Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst und das Allgemeine Flugfunksprechzeugnis dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst,
- 2.
- der Zulassungsschein für den Sprechfunkdienst dem Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst, wenn er nach einer Prüfung auf Ausübung des Flugsicherungs-Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache ausgestellt wurde,
- 3.
- der Zulassungsschein für den Sprechfunkdienst dem Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst, wenn er nach einer Prüfung auf Ausübung des Flugsicherungs-Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache ausgestellt wurde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse V. v. 7. Februar 2012 BGBl. I S. 183 m.W.v. 1. Mai 2012
Frühere Fassungen von § 20 FlugfunkV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2012 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 07.02.2012 BGBl. I S. 183 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 FlugfunkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlugfunkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 FlugfunkV Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache (vom 01.06.2019)
... §§ 5, 6 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 7, die §§ 19 und 20 sind entsprechend anzuwenden. Die Sprachprüfung kann wiederholt abgelegt werden. ...
Anlage 2 FlugfunkV (zu § 18 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.06.2019)
... 8 Absatz 1 Satz 2 20 10 Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 20 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746
Artikel 1 1. FlugfunkVÄndV
... nach § 16 35 b) eines Flugfunkzeugnisses (Umtausch) nach § 21 30 7 Bearbeiten eines Antrags nach § 12, ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Artikel 1 2. FlugfunkVÄndV
... glaubhaft macht." 15. § 20 wird aufgehoben. 16. Die §§ 21 und 22 werden die §§ 20 und 21. 17. Anlage 1 - Prüfungsbestimmungen ... 20 wird aufgehoben. 16. Die §§ 21 und 22 werden die §§ 20 und 21. 17. Anlage 1 - Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen - ...
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