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§ 21 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Geltung ab 30.08.2008; FNA: 96-1-49 Luftverkehr
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§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 21 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. August 2008 FlugfunkV

(1) Diese Verordnung tritt am 30. August 2008 in Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), außer Kraft.

(2) § 15 tritt am 29. November 2008 in Kraft.





 

Frühere Fassungen von § 21 FlugfunkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
vom 07.02.2012 BGBl. I S. 183

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 FlugfunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugfunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Artikel 1 2. FlugfunkVÄndV
... macht." 15. § 20 wird aufgehoben. 16. Die §§ 21 und 22 werden die §§ 20 und 21. 17. Anlage 1 - Prüfungsbestimmungen für ...