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Anlage 2 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)
V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Geltung ab 30.08.2008; FNA: 96-1-49 Luftverkehr
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Geltung ab 30.08.2008; FNA: 96-1-49 Luftverkehr
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Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:
1 | 2 | 3 |
lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1 | Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses | |
a) zum Erwerb des BZF II | 80 | |
b) zum Erwerb des BZF I | 95 | |
c) zum Erwerb des BZF E | 85 | |
2 | Abnahme einer Wiederholungsprüfung (§ 9) | |
a) zum Erwerb des BZF II, BZF I oder BZF E; Wiederholung Theorie | 56 | |
b) zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Praxis | 63 | |
c) zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Theorie und Praxis | 71 | |
d) zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Praxis | 75 | |
e) zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Theorie und Praxis | 83 | |
f) zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Praxis | 66 | |
g) zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Theorie und Praxis | 73 | |
3 | Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses | |
a) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber des BZF II | 80 | |
b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF II | 91 | |
c) zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF I | 86 | |
d) zum Erwerb des AZF E durch Inhaber des BZF E | 86 | |
4 | Abnahme einer Nachprüfung (§ 11) | 81 |
5 | Bearbeiten eines Antrags nach den §§ 12, 13, 13a oder 14 | |
a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 | 35 | |
b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13) oder an Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst (§ 13a) | 35 | |
c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) | 47 | |
d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das au- ßerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), ohne verein- fachte Prüfung | 43 | |
e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das au- ßerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), mit vereinfachter Prüfung | 82 | |
6 | Abnahme einer Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheinigung bzw. Eintrag in den Luftfahrerschein bei einer Verlänge- rungsprüfung | 86 |
7 | beantragte Ausstellung einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungs- ausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16 | 35 |
8 | Änderung der beantragten Flugfunkzeugnisart nach § 6 Absatz 2 | 23 |
9 | Verlegung eines Prüfungstermins nach § 8 Absatz 1 Satz 2 | 20 |
10 | Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 20 | 35 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse V. v. 11. März 2019 BGBl. I S. 330 m.W.v. 1. Juni 2019
Frühere Fassungen von Anlage 2 FlugfunkV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2019 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 11.03.2019 BGBl. I S. 330 |
aktuell vorher | 01.05.2012 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 07.02.2012 BGBl. I S. 183 |
aktuell vorher | 16.04.2009 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 31.03.2009 BGBl. I S. 746 |
aktuell | vor 16.04.2009 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 FlugfunkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlugfunkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 FlugfunkV Gebühren und Auslagen (vom 15.08.2013)
... Verordnung zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 2. Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen nach Maßgabe des ...
Zitat in folgenden Normen
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Anhang 2 2. FlugfunkVÄndV
... 2 (zu § 18 Absatz 1) Gebührenverzeichnis Die Bundesnetzagentur erhebt für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Artikel 1 3. FlugfunkVÄndV
... 2 Absatz 2 bis 4 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausübt." 8. In Anlage 2 wird Nummer 5 wie folgt geändert: a) Die Wörter „nach § 12, ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746
Artikel 1 1. FlugfunkVÄndV
... Verordnung zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 2. Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen nach Maßgabe des ... ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen." 11. Folgende Anlage 2 wird angefügt: „Anlage 2 (zu § 18) Gebührenverzeichnis ... nachzuweisen." 11. Folgende Anlage 2 wird angefügt: „Anlage 2 (zu § 18) Gebührenverzeichnis Die Bundesnetzagentur erhebt für ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Artikel 1 2. FlugfunkVÄndV
... Flugfunkzeugnissen - erhält die als Anhang 1 beigefügte Fassung. 18. Anlage 2 - Gebührenverzeichnis - erhält die als Anhang 2 beigefügte ...
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