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§ 13a - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)
V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Geltung ab 30.08.2008; FNA: 96-1-49 Luftverkehr
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Geltung ab 30.08.2008; FNA: 96-1-49 Luftverkehr
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§ 13a Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst
(1) Inhabern von Lizenzscheinen nach Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 wird auf Antrag ausgestellt:
- 1.
- das BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind,
- 2.
- das BZF E, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind,
- 3.
- das AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind oder
- 4.
- das AZF E, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind
(2) Über den Antrag entscheidet die Bundesnetzagentur.
(3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses ist unter Angabe der beantragten Zeugnisart der vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ausgestellte Lizenzschein und die Bestätigung der Ausbildungsorganisation beizufügen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse V. v. 11. März 2019 BGBl. I S. 330 m.W.v. 1. Juni 2019
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Frühere Fassungen von § 13a FlugfunkV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2019 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 11.03.2019 BGBl. I S. 330 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13a FlugfunkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlugfunkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 2 FlugfunkV (zu § 18 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.06.2019)
... 5 Bearbeiten eines Antrags nach den §§ 12, 13, 13a oder 14 a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 ... (§ 13) oder an Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst ( § 13a ) 35 c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises an Inhaber eines ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Artikel 1 3. FlugfunkVÄndV
... für den Flugverkehrskontrolldienst" ersetzt. 5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber von ... ersetzt. 5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „ § 13a Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber von Lizenzscheinen für den ... § 13 oder § 14" werden durch die Wörter „nach den §§ 12, 13, 13a oder 14" ersetzt. b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ... (§ 13) oder an Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst ( § 13a ...
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